Urheber haben, als Teil ihres Urheberpersönlichkeitsrechts, das unübertragbare Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG). Daraus ergibt sich das Recht, ihrem Werk eine Bezeichnung zu geben, unter der das Werk erscheinen soll (Urheberbezeichnung).
Die Urheber haben dabei die freie Wahl, ob sie sich mit ihren richtigen Namen bezeichnen, unter einem Pseudonym auftreten, nur ihre Initialen verwenden oder gänzlich anonym bleiben. Diese Wahl können sie jederzeit aufheben und neu treffen.
Auch, wenn das benannte Werk nur in Teilen oder Ausschnitten verwendet wird, ist das Recht auf Urheberbezeichnung zu beachten. Wichtigste Anwendungsfälle in der Praxis sind Zitate (Art. 25 Abs. 2 URG) und Berichterstattungen über aktuelle Ereignisse aus Presseartikel und Radio- oder Fernsehberichten (Art. 28 Abs. 2 URG). In beiden Fällen schreibt das Urhebergesetz vor, dass in der Quellenbezeichnung auch der Urheber oder die Urheberin genannt werden muss.
Urheberin und Urheber können aber auch darauf verzichten, dass ein Werk mit ihren Namen bezeichnet wird. Insbesondere in gewissen Branchen ist es nicht üblich, ein Werk mit dem Namen von Urhebern zu versehen, beispielsweise auf Werken der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG) oder auf Werbegrafiken (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG). Dann können die Urheber durch eine Vereinbarung (z.B. Arbeitsvertrag) oder stillschweigend auf die Bezeichnung ihres Werks mit ihren Namen verzichten.
Die Urheber haben das Recht, sich dagegen zu wehren, dass Dritte ihre Urheberschaft bestreiten oder sich sogar die Urheberschaft anmassen. Letzteres ist bekannt unter dem Namen Plagiat. Der klassische Fall ist, dass ein Plagiator gegen die Pflicht verstösst, beim Zitieren die Urheberbezeichnung anzugeben (Art. 25 Abs. 2 URG) und damit sich die Stellung des originären Urhebers anmasst. Mittels seines Rechtes auf Anerkennung der Urheberschaft kann der originären Urheber dann gegen den Plagiator vorgehen.