Deutsch
Deutsch English Français Italiano
  • FAQs
  • Wissensdatenbank
    • GRUNDLAGEN DES URHEBERRECHTS
    • Wo... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
    • Was... ist ein geschütztes Werk?
    • Wer... hat die Urheberrechte am Werk?
    • Welche... Rechte am Werk sind geschützt?
    • Wie... dürfen andere ein Werk nutzen?
    • Und... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
    • Urheberrecht und soziale Medien
  • Schulungen
    • Schulungsangebot
    • Case Studies
  • Beratung
  • Über uns
    • CCdigitallaw
    • Mitgliedchaft
    • Veranstaltungen
  • News

  1. German
  2. Copyright
  3. 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  4. 5.2 Verwendung zum Eigengebrauch
  5. 5.2.4 Vervielfältigungen durch einen Dritten
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
    • 5.1 Wie gleicht das Gesetz den Eingriff in das Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers aus?
    • 5.2 Verwendung zum Eigengebrauch
      • 5.2.1 Privater Eigengebrauch
      • 5.2.2 Schulischer Eigengebrauch
      • 5.2.3 Betriebsinterner Eigengebrauch
      • 5.2.4 Vervielfältigungen durch einen Dritten
      • 5.2.5 Gegenausnahmen (sog. Schrankenschranken)
    • 5.3 Sicherungs- und Archivierungsexemplare
    • 5.4 Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werkes
    • 5.5 Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
    • 5.5 Das Zitatrecht
    • 5.6 Verwendung von verwaisten Werken
    • 5.7 Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
    • 5.8 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
    • 5.9 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
    • 5.10 Verwertungsgesellschaften
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

5.2.4 Vervielfältigungen durch einen Dritten

Index Zu beachten FAQ

Im Rahmen des privaten, schulischen und betrieblichen Eigengebrauchs ist es häufig der Fall, dass Werknutzer das Werk nicht selber vervielfältigen, sondern durch einen Dritten (z.B. eine Bibliothek, einen Copyshop, etc.) vervielfältigen lassen. Das ist zulässig und gesetzlich geregelt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 URG). Da das Urheberrechtsgesetz technologieneutral ist, ist es unerheblich, mit welcher Technik die Kopien hergestellt werden. Im Weiteren darf der Dritte die Kopien, ebenfalls technikneutral, sowohl per Post oder in digitaler Weise an den Nutzer versenden (BGE 140 III 622). Nach Art. 19 Abs. 2 URG ebenso zulässig ist die blosse Zurverfügungstellung von Kopiergeräten, so dass ein Werknutzer oder eine Werknutzerin selber die gewünschten Vervielfältigungen für ihren Eigengebrauch anfertigen können.

Zu beachten

Umfang der Kopie beim Selber-Kopieren auf Bibliothekskopiergeräten


Im Falle des Selber-Kopierens auf zur Verfügung gestellten, allgemein zugänglichen Kopiergeräten geniessen Werknutzer nicht mehr diesselben Befugnisse, die sie hätten, wenn sie das Werk auf einem privaten Kopiergerät, mit einem privaten Scanner, einer Digitalkamera, etc.) vervielfältigen würden. Konkret profitieren sie nicht mehr von der nach privatem Eigengebrauch geltenden besonderen Privilegierung des erlaubterweise vollständigen Kopierens. Somit kommen auch hier - wie beim schulischen und betrieblichen Eigengebrauch - die Einschränkungen bezüglich des erlaubten Umfangs zur Anwendung (Art. 19 Abs. 3 URG), wonach die Vervielfältigung eines vollständigen Werks nicht zulässig ist.

Dritter ist an Auftrag des Nutzers gebunden

Der Dritte (z.B. Bibliothek, Copyshop) darf nur im Auftrag des nach Art. 19 Abs. 1 URG Eigengebrauchsberechtigten Vervielfältigungen herstellen. Nicht erlaubt ist es, dass der Dritte auf Vorrat Vervielfältigungen herstellt (BGE 128 IV 213).

Die Einschränkungen bezüglich zulässigem Umfang

Die Einschränkungen bezüglich zulässigem Umfang der Kopien nach Art. 19 Abs. 3 URG bzw. den Gemeinsamen Tarifen sind zu beachten und der Dritte wird für das Vervielfältigen nach Art. 20 URG vergütungspflichtig

FAQ

5.2.4-1 Darf eine Bibliothek eine Vervielfältigung an eine kommerzielle Firma versenden?

Ja, wenn diese Firma und der von ihr beabsichtigte Verwendungszweck nach Art. 19 Abs. 1 lit. c. URG unter den betrieblichen Eigengebrauch fällt.

5.2.4-2 Darf eine Bibliothek Vervielfältigungen ins Ausland versenden?

Nein, das Versenden von Vervielfältigungen ins Ausland ist von den gemeinsamen Tarifen nicht gedeckt. Im Einzelfall wäre hierzu die Einwilligung des Rechteinhabers erforderlich.

Spezialfall: das Versenden einer Kopie aus einem lizenzierten Werk (z.B. Artikel aus einem wissenschaftlichen e-Journal) kann allenfalls nach Lizenzvertrag erlaubt sein.

Dienstleistungen

FAQs FAQs von echten Fällen ermöglichen das schnelle finden von Antworten auf alltägliche Fragen aus dem digitalen Recht.
Wissensdatenbank Die detaillierte Wissensdatenbank informiert über urheberrechtliche Aspekte im Umgang mit neuen Technologien und Medien.
Schulungen Breites Angebot von on- und offline Trainings sowie interaktive Fallstudien
Beratung Ein Juristenteam mit fundierten Kenntnissen in Urheber-, Datenschutz- und Lizenzrecht steht für deine Fragen zur Verfügung.

Über uns


CCdigitallaw ist ein nationales Kompetenzzentrum für digitales Recht, welches schweizer Hochschulen (Studenten, Akademiker und Administration) bei rechtlichen Fragen rund um Digitalisierung und Nutzung neuer Medien und Technologien unterstützt. Dazu bietet das Zentrum drei Hauptdienstleistungen: eine online Wissensdatenbank, online und offline Kursangebote und einen Beratungsservice.

Partner


Das Kompetenzzentrum in Digitalem Recht ist ein gemeinsames Projekt der Università della Svizzera Italiana (USI), der Universität Basel (UNIBAS), der Université de Neuchâtel (UNINE), der Université de Genève (UNIGE ) und der Konferenz der Universitätsbibliotheken der Schweiz (CBU-KUB).

Kontakt


Bei Fragen zum digitalen Recht gibt das Juristenteam des Kompetenzzentrums gerne persönlich Antwort, per Mail, telefonisch oder per online Chat.
  • e-mail: info@ccdigitallaw.ch
  • tel: +41586664930
Creative Commons License
This work is licensed under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International License

 swissuniversities.png

Disclaimer
de gb fr it

Cookies

This platform uses cookies for sessions, user support, analytics and user feedback. The session and user support cookies are necessary and cannot be disabled but you can opt out of the analytics and user feedback.
Analytics
User feedback