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  1. German
  2. Copyright
  3. 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  4. 5.2 Verwendung zum Eigengebrauch
  5. 5.2.5 Gegenausnahmen (sog. Schrankenschranken)
  6. 5.2.5.2 Vergütungspflicht für den Eigengebrauch
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
    • 5.1 Wie gleicht das Gesetz den Eingriff in das Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers aus?
    • 5.2 Verwendung zum Eigengebrauch
      • 5.2.1 Privater Eigengebrauch
      • 5.2.2 Schulischer Eigengebrauch
      • 5.2.3 Betriebsinterner Eigengebrauch
      • 5.2.4 Vervielfältigungen durch einen Dritten
      • 5.2.5 Gegenausnahmen (sog. Schrankenschranken)
        • 5.2.5.1 Einschränkungen des Eigengebrauchs
        • 5.2.5.2 Vergütungspflicht für den Eigengebrauch
    • 5.3 Sicherungs- und Archivierungsexemplare
    • 5.4 Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werkes
    • 5.5 Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung
    • 5.5 Das Zitatrecht
    • 5.6 Verwendung von verwaisten Werken
    • 5.7 Verwendung durch Menschen mit Behinderungen
    • 5.8 Werke auf allgemein zugänglichem Grund
    • 5.9 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
    • 5.10 Verwertungsgesellschaften
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

5.2.5.2 Vergütungspflicht für den Eigengebrauch

Index

Um den Eingriff in das Ausschliesslichkeitsrecht der Urheberin oder der Rechteinhaberin an ihrem Werk auszugleichen, steht ihr eine Vergütung durch den Nutzer zu.

Allerdings nur beim schulischen und betrieblichen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. b & c i.V.m.Art. 20 Abs. 2 URG); der persönliche Eigengebrauch ist besonders privilegiert und zieht - abgesehen von der Leerträgervergütung nach Art. 20 Abs. 3 URG - keine Vergütung nach sich (Art. 20 Abs. 1 URG). Diese Vergütungsansprüche können nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG), da es sich beim Eigengebrauch um gesetzliche Lizenzen mit kollektiver Verwertung handelt.

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