Auch die Schweiz verfügt über ein eigenes internationales Privatrecht. Das ist das schweizerische Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und dieses enthält spezifische Bestimmungen zum geistigen Eigentum. Wichtig für das Urheberrecht sind hier die Bestimmungen Artikel 110 IPRG und Art. 116ff. IPRG, insbesondere Art. 122 IPRG.
So unterstehen Werke, die in der Schweiz urheberrechtlich verwendet werden, nach Art. 110 IPRG dem Schweizer Recht. Auf Werke dagegen, die im Ausland verwendet werden, ist das Schweizer Recht nicht anwendbar.
Die Art. 116 ff. IPRG kommen hingegen dann zur Anwendung, wenn Verträge mit internationalem Bezug (z.B. ausländische Vertragspartei, Leistung ist im Ausland zu erfüllen) abgeschlossen werden. Dann legen diese Bestimmungen fest, dass die Parteien darüber entscheiden können, welchem Recht der Vertrag untersteht (sog. Rechtswahl; bei Verträgen über Urheberrechte Art. 122 Abs. 2 IPRG).
Treffen die Parteien keine solche Rechtswahl, gelten dann die dem Art. 116 IPRG folgenden Regelungen. Im urheberrechtlichen Kontext kommt nach Art. 122 Abs. 1 IPRG dann das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Person, die vertraglich ein Urheberrecht überträgt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (hierzu ausführlicher unter Kapitel 1.4).