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  1. German
  2. Copyright
  3. 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  4. 1.3 Nutzung im Ausland
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
    • 1.1 Territorialitätsprinzip
    • 1.2 Nutzung in der Schweiz
    • 1.3 Nutzung im Ausland
    • 1.4 Verträge mit internationalem Bezug
    • 1.5 Lokalisierung der Werknutzung bei der Online-Verbreitung von geschützten Werken
    • 1.6 Unterschiedliche Urheberrechtsgesetze am Beispiel der Schutzdauer von Werken
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

1.3 Nutzung im Ausland

Index Zu beachten FAQ

Wird ein in der Schweiz geschaffenes Werk im Ausland verwendet, kann für die Beurteilung des Sachverhalts nicht schweizerisches Recht herangezogen werden. In diesem Fall kommt das lokale (nationale) Recht zur Anwendung, in den meisten Fällen also das Urheberrecht des Landes, in dem das Werk genutzt wird.

In einzelnen Ländern allerdings gilt das Recht des Ursprungslandes des Werks, so etwa in Griechenland und Portugal.

Wird ein Vertrag zwischen dem Nutzer eines Werks und dem Rechteinhaber abgeschlossen, kann überdies das anwendbare Recht auch vertraglich festgelegt werden (sog. Rechtswahl). Liegen Verträge mit internationalen Komponenten vor können die Vertragsparteien das anwendbare Recht bestimmen und es im Vertrag aufführen. Dritte sind aber nicht an diese Rechtswahl gebunden. Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt das internationale Privatrecht des Staates des für den Fall zuständigen Gerichts.

Die jeweiligen Sachverhalte müssen von Fall zu Fall einzeln beurteilt werden, eben auch, weil die einzelnen Rechtsprechungen hierzu sehr unterschiedlich sind.

Zu beachten

Zwingende Rechtsvorschriften

In Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar wäre, welches aber bestimmten zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts zuwiderläuft, müssen die Gerichte anstelle des ausländischen Rechts die jeweils nationalen zwingenden Bestimmungen anwenden. In der Schweiz ist das ausdrücklich in Art. 18 IPRG festgehalten. Es ist also beispielsweise möglich, dass zwingende Bestimmungen des schweizerischen Kartellrechts auf einen Lizenzvertrag anwendbar sind, der ansonsten ausländischem Recht unterstehen würde.

Als Beispiel dient hier ein Fall, über den die französische Rechtsprechung zu entscheiden hatte: hier ging es um das Urheberpersönlichkeitsrecht als zwingende Rechtsvorschrift in Frankreich. Die französische Rechtsprechung hatte sich bei der Beurteilung eines Sachverhalts auf die Werkintegrität berufen, um die Nutzung einer nachkolorisierten Fassung eines Films auf französischem Boden zu verbieten. Für die Schaffung des Werks galt zwar US-amerikanisches Recht, doch das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die nationalen Bestimmungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht (zu dem die Werkintegrität gehört) auf französischem Boden verbindlich seien (Urteil Asphalt Jungle, Cass., Civ. 1, 28. Mai 1991).

FAQ

1.3-1 Sind Werke, die von Schweizer Staatsangehörigen in der Schweiz geschaffen wurden, immer durch das Schweizer Recht geschützt, wenn sie im Ausland genutzt werden?

In der Regel nicht. In den meisten Staaten ist das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - in welchem das Werk genutzt wird - (“Schutzlandprinzip”). Es gibt aber Staaten, die das Recht des Ursprungslandes des Werks anwenden, entweder auf den ganzen Rechtsstreit oder für einzelne Fragen (z. B. Bestimmung des Rechteinhabers). Die Antwort fällt deshalb unterschiedlich aus, je nach konkretem Fall oder nach Staat, in dem das Werk von Schweizer Urhebern verwendet wird, und je nachdem, welches Recht nach dem internationalen Privatrecht des betroffenen Staats anwendbar ist.

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