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  2. Copyright
  3. 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  4. 1.4 Verträge mit internationalem Bezug
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
    • 1.1 Territorialitätsprinzip
    • 1.2 Nutzung in der Schweiz
    • 1.3 Nutzung im Ausland
    • 1.4 Verträge mit internationalem Bezug
    • 1.5 Lokalisierung der Werknutzung bei der Online-Verbreitung von geschützten Werken
    • 1.6 Unterschiedliche Urheberrechtsgesetze am Beispiel der Schutzdauer von Werken
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

1.4 Verträge mit internationalem Bezug

Index Gut zu wissen FAQ

Rechteinhaber von Urheberrechten üben ihre Rechte in der Regel auf vertraglichem Weg aus, etwa in Form von Lizenzvereinbarungen (Nutzungsverträge) oder Rechteübertragungen usw. Wenn ein Vertrag einen Auslandsbezug aufweist, z.B. für ein anderes Gebiet als das Wohnsitzland des Rechteinhabers gilt oder mit einer im Ausland ansässigen Vertragspartei abgeschlossen wird oder die Leistung im Ausland zu erbringen ist, kann es zu einer Kollision verschiedener Rechtsordnungen kommen.

Um diese zu beseitigen, können sich die Parteien auf ein anwendbares Recht einigen und dieses vertraglich festhalten (sog. Rechtswahl). Für Dritte, vom Vertrag unabhängige Personen ist diese Rechtswahl allerdings nicht bindend.

In einer Reihe von internationalen Abkommen zwischen Staaten (beispielsweise Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980; Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) usw.) ist der sog. “Grundsatz der Parteiautonomie” festgeschrieben. Hiernach können die Vertragsparteien selber wählen, welches Recht für ihre Vertragsbeziehung zur Anwendung kommt (Rechtswahl).

Liegen für einen bestimmten Sachverhalt keine solchen internationalen Abkommen vor, so wird der Grundsatz der Privatautonomie normalerweise im jeweiligen internationalen Privatrecht der betroffenen Staaten geregelt. Es gibt allerdings einige Einschränkungen, etwa in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, im Rahmen eines Vertrags mit Auslandsbezug ein anwendbares Recht zu bestimmen. Bei fehlender Rechtswahl kommen die kollisionsrechtlichen Regeln der jeweiligen internationalen Privatrechte zur Anwendung.

Im Schweizer Recht ist der Grundsatz der freien Rechtswahl für Verträge in Art. 116 IPRG explizit festgehalten. In den darauffolgenden Artikeln legt das IPRG für spezielle Vertragsarten besondere Bedingungen für die Rechtswahl fest: für Kaufverträge, Verträge über Grundstücke, Verträge mit Konsumenten, Arbeitsverträge. In Art. 122 IPRG schliesslich werden die für Verträge über Immaterialgüterrechte (also auch für Verträge über Urheberrechte) geltenden Bedingungen genannt. Letztere unterstehen, wenn die Parteien in ihrem Vertrag keine Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Staates, in dem die Person, die die Immaterialgüterrechte überträgt oder deren Benutzung einräumt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu beachten ist, dass die freie Rechtswahl bei bestimmten Verträgen eingeschränkt ist, so etwa bei Arbeitsverträgen (Art. 122 Abs. 3 IPRG).

Im urheberrechtlichen Kontext ist allerdings zu beachten, dass der Verlagsvertrag nicht als Vertrag im Sinne von Art. 122 IPRG (Vertrag über Immaterialgüterrechte) betrachtet wird. Der Verlagsvertrag fällt als Schuldvertrag unter Art. 117 IPRG. Danach gilt dann das Recht desjenigen Staates, an dem diejenige Person, die die charakteristische Vertragsleistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Verlagsverträgen erbringt die charakteristische Leistung in der Regel der Verleger, weshalb dann das Recht desjenigen Staates anwendbar ist, in dem der Verleger seinen Sitz hat; dies alles jedoch nur, wenn die Parteien des Verlagsvertrags keine eigene Rechtswahl getroffen haben.

Ebenfalls zu beachten sind zwingende Rechtsvorschriften: in Fällen, in denen ausländisches Recht anwendbar wäre, das zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts zuwider läuft, müssen die Gerichte die zwingenden Bestimmungen anwenden.



Gut zu wissen

Schlichtungsklausel für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Die Vertragsparteien können für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten in jedem Fall eine Klausel vorsehen, um eine gütliche Einigung zu erzielen, etwa durch Beizug einer Schlichtungsstelle oder eines Schiedsgerichts.

FAQ

1.4-1 Ein Student der Universität Genf mit Wohnsitz in Frankreich wird von der Universität mit einer Übersetzung eines deutschsprachigen Romans beauftragt. Schweizer Recht wird festgelegt. Gilt das für alle, auch für nicht am Vertrag beteiligte Personen?

In der Vertragsbeziehung zwischen dem Student und der Universität kommt das schweizerische Recht zur Anwendung, da die Vertragsparteien von ihrer Parteiautonomie Gebrauch gemacht und eine Rechtswahl getroffen haben (Art. 116 IPRG) . In den Beziehungen mit Dritten dagegen, z. B. mit dem deutschen Autor, gelten die üblichen kollisionsrechtlichen Regeln. Da Dritte keine Vertragspartner dieses Übersetzungsauftrags sind, sind auch die Regelungen dieses Vertrags für die Dritten nicht verbindlich.

1.4-2 Ein in Frankreich wohnender Übersetzer überträgt der Universität Genf seine Urheberrechte an einer Übersetzung. Das anwendbare Recht wird nicht festgelegt. Welches Recht gilt, wenn ein Genfer Gericht für einen Streitfall zuständig ist?

Da die Übersetzerin ihre Urheberrechte übertragen hat, wendet das Genfer Gericht das Schweizerische Internationale Privatrecht (IPRG) an. Dieses sieht in Art. 122 Abs. 1 IPRG vor, dass das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem die Übersetzerin (also diejenige, die ihre Urheberrechte überträgt) ihren Wohnsitz hat, d. h. französisches Recht.

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