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  3. 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  4. 3.1 Urheber
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
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  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
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  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.1 Urheber

Index Gut zu wissen FAQ

Originäre Urheber eines Werkes sind diejenigen, die das Werk geschaffen haben. Das können nach Schweizer Urheberrecht nur Menschen (juristisch sog. „natürliche Personen“) sein (Art.6 URG). Minderjährigkeit, geistige Reife und Unterstützung durch einen Beistand spielen keine Rolle; daher können z.B. auch Kinder Urheber sein.

Urheber müssen das Werk nicht unbedingt unter ihren richtigen Namen geschaffen haben. Auch diejenigen, die anonym oder unter einem Pseudonym arbeiten, sind Urheber. Nur Urheber können entscheiden, ob und wie sie im Werk benannt werden wollen.

Eine Urheberin oder ein Urheber kann auch im Auftrag von anderen tätig werden (z.B.Ghostwriter); dennoch bleiben sie aber Urheber – eine „stellvertretende Urheberschaft“ gibt es nicht.

Gut zu wissen

Beteiligte im Urheberrecht

Das Urheberrecht spricht logischerweise nicht nur die Urheber an. An einem geschaffenen Werk haben mehrere Beteiligte Interesse:

  • die Urheber schaffen das Werk und wollen ev. auch finanziell für ihr Werk vergütet werden;
  • sog. Werkmittler unterstützen Urheber, ihre Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (z.B. Verlage). In der Regel haben Werkmittler sich Rechte von Urhebern übertragen lassen, sind damit auch sog. Rechteinhaber;
  • Werknutzer (oder Nutzer) möchten das Werk “konsumieren” - entweder einfach nur das Werk geniessen, sog. Werkgenuss (z.B. anhören, anschauen, lesen) oder das Werk auch in irgendeiner Form verwenden (z.B. vervielfältigen, verbreiten).

Werkgenuss

Der sog. Werkgenuss ist die blosse Kenntnisnahme eines Werks - also dem Lesen, dem Anschauen, dem Zuhören etc. (Hilty, Urheberrecht, 2011, 128). Dieser ist stets erlaubt.

FAQ

3.1-1 Eine Studierende schreibt ihre Masterarbeit. Erwirbt die Universität automatisch das Urheberrecht an der Masterarbeit?

Nein, das Urheberrecht kann ursprünglich nur bei der Studierenden entstehen.

3.1-2 Ein Autor bekommt den Auftrag einer prominenten Politikerin, deren Biografie zu schreiben („Ghostwriter“). Im Buch wird aber der prominente Politiker als Verfasser der Biografie bezeichnet. Wer ist Urheber der Biografie?

Der Autor ist Urheber. Er hat das Werk geschaffen.

3.1-3 In einem Uniprojekt werden Zeitschriftenartikel digitalisiert und computerlinguistisch erschlossen (mit Hilfe einer Software werden Wörter in den Artikeln “gelesen”, um Textdaten zu sammeln und zu analysieren). Gilt dies als "Werkgenuss"?

Nein, der Werkgenuss beschreibt nur die Kenntnisnahme eines Werks (hier das Lesen) durch einen Menschen.

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