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  2. Copyright
  3. 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  4. 3.2 Miturheber
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
    • 3.1 Urheber
    • 3.2 Miturheber
    • 3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern
    • 3.4 Andere Rechteinhaber
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.2 Miturheber

Index FAQ

Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Erschaffung eines Werks mitgewirkt, spricht man von Miturhebern. Das Urheberrecht steht dann allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG).

Die beteiligten Miturheber können ein gemeinschaftliches Werk dadurch erschaffen, dass sie entweder alle gemeinschaftlich an einer Idee oder Zielsetzung arbeiten (z.B. mehrere Künstler erschaffen gemeinsam eine Skulptur) oder, dass jeder Miturheber ein eigenes Werk erschafft und dieses im Zusammenwirken mit den anderen Miturhebern zum gemeinschaftlichen Werk beiträgt (z.B. mehrere Autoren schreiben jeweils einen Textbeitrag für ein gemeinsames Buch). Wichtig in beiden Fällen ist, dass jede Person schöpferisch tätig wird.

Haben sie nichts anderes vereinbart, können die Miturheber das Werk nur mit Zustimmung aller verwenden. Die anderen Miturheber dürfen die Zustimmung nicht willkürlich verweigern (“wider Treu und Glauben”) (Art. 7 Abs. 2 URG) und müssen sie in der Regel erteilen, sofern die Verwendung des Werks seiner üblichen Nutzung entspricht. Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen und ist nichts anderes vereinbart, so darf jeder Miturheber den eigenen Beitrag selbständig verwenden, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 4 URG).


In diesen Fällen liegt allerdings keine Miturheberschaft vor:

  • Ausführende Person

Vom Miturheber ist die bloss ausführende Person zu unterscheiden. Diese folgt nur Anweisungen, ohne eigene Kreativität einzubringen. Eine ausführende Person hat somit keine Urheberrechte. (z.B. macht eine Arbeitgeberin von ihrem Weisungsrecht Gebrauch und gibt einem Arbeitnehmer konkrete Vorgaben zur Erschaffung eines Werks, ohne dass der Arbeitnehmer eigens schöpferisch oder kreativ tätig wird.)

  • Urheberschaft bei Werken zweiter Hand und bei Sammelwerken


Schwierigkeiten, eine Miturheberschaft zu bestimmen, ergeben sich auch dann, wenn ein bereits bestehendes Werk mit einem neu erschaffenen Werk zusammengeführt wird (Werke zweiter Hand, Art. 3 Abs. 1 URG oder Sammelwerke, Art. 4 Abs. 1 URG). Dann sind Urheber des bestehenden Werks und Urheber des neuen Werks keine Miturheber. Kriterium für die Miturheberschaft ist das gemeinschaftliche Erschaffen eines Werkes und dieses ist hier nicht erfüllt.



FAQ

3.2-1 Wer ist Urheber oder Urheberin eines Kinderbuchs, wenn eine Person den Text erstellt und die andere Person die Illustrationen dazu?

Beide Personen sind Miturheber. Es kommt darauf an, dass sich beide einer gemeinsamen schöpferischen Aufgabe – hier die Erschaffung des Kinderbuches - widmen und diese Zielsetzung gemeinschaftlich verfolgen.

3.2-2 Ein Dozent will eine Power-Point-Präsentation erstellen, kennt sich aber damit gar nicht aus. Er führt seinen Text auf Papier aus und bittet eine Assistentin, diesen Text ohne Änderungen in Power Point zu erstellen. Ist die Assistentin Miturheberin?

Nein, nur der Dozent ist Urheber. Die Assistentin hat die Folien auf Weisung des Dozenten erstellt und keinen eigenen schöpferischen Beitrag dazu geleistet. Sie ist bloss ausführende Person.

3.2-3 Ohne, dass ihr der Dozent etwas vorgegeben hat, verarbeitet eine Assistentin seinen Vorlesungsinhalt in eigens erdachten Schemata und Strukturen in einer Power-Point-Folie und der Dozent bearbeitet diese. Wer ist Urheber oder Urheberin?

Dozent und Assistentin sind Miturheber. Sie haben eine gemeinsame Aufgabe – den Vorlesungsinhalt präsentationsreif auf Power-Point-Folien zu bringen; sowohl der Dozent als auch seine Assistentin leisten dazu schöpferische Beiträge.

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