Deutsch
Deutsch English Français Italiano
  • FAQs
  • Wissensdatenbank
    • GRUNDLAGEN DES URHEBERRECHTS
    • Wo... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
    • Was... ist ein geschütztes Werk?
    • Wer... hat die Urheberrechte am Werk?
    • Welche... Rechte am Werk sind geschützt?
    • Wie... dürfen andere ein Werk nutzen?
    • Und... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
    • Urheberrecht und soziale Medien
  • Schulungen
    • Schulungsangebot
    • Case Studies
  • Beratung
  • Über uns
    • CCdigitallaw
    • Mitgliedchaft
    • Veranstaltungen
  • News

  1. German
  2. Copyright
  3. 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  4. 3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
    • 3.1 Urheber
    • 3.2 Miturheber
    • 3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern
    • 3.4 Andere Rechteinhaber
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern

Index FAQ

Den Urhebern allein steht das Recht zu, sich auf dem Werk zu benennen oder das Werk unter einem Pseudonym oder Kennzeichen zu erschaffen (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Art.9 Abs. 1 URG). Sie können das Werk auch anonym erschaffen.

Daher können Urheber nicht immer eindeutig identifiziert werden. Deshalb gibt es im Urhebergesetz folgendes “Stufenmodell”, die Urheberschaft zu bestimmen:

  • Als Urheber gilt, wer als solcher genannt ist.
  • Bei unbekannter Urheberschaft gilt als Urheber oder Urheberin, wer das Werk herausgibt.
  • Sind auch die Herausgeber nicht bekannt, dann kommt es darauf an, wer das Werk veröffentlicht hat.

Schliesslich gibt es noch den Fall, dass Urheber unbekannt sind, keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind und das Werk auch noch gar nicht veröffentlicht wurde. In dem Fall kann keiner die Urheberrechte wahrnehmen.


Als Urheber gilt, wer als solcher genannt ist

Solange nichts anderes nachgewiesen wird, gilt im URG als Urheber oder Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (Urheberbezeichnung Art. 8 Abs. 1 URG). Sofern man von der Bezeichnung auf dem Werk auf die Person des Urhebers oder der Urheberin schliessen kann, auch wenn es nicht sein oder ihr tatsächlicher Name ist, gilt diese Person als Urheber.

z.B. die britischen Schriftstellerin J.K. Rowling verwendete das Pseudonym Robert Galbraith; man wusste aber, um wen es sich hinter dem Pseudonym handelt

Bestreitet das jemand (z.B. der richtige Urheber), so muss derjenige auch beweisen, dass die auf dem Werk genannte Person nicht der Urheber oder die Urheberin ist.


Bei unbekannter Urheberschaft gilt als Urheber oder Urheberin, wer das Werk herausgibt

Wenn aber die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgegeben hat.


Urheber und Herausgeber sind unbekannt

Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 URG).

z.B. Musiknoten mit dem Vermerk “anonymous“ – das Werk ist anonym erschaffen worden, der Urheber oder die Urheberin bleibt unbekannt; es kommt also auf denjenigen an, der das Werk herausgibt (z.B. ein Musikverlag). Ist dieses Werk nicht herausgegeben worden, dann kommt es darauf an, wer es veröffentlicht hat. Wichtig ist, dass Herausgabe oder Veröffentlichung dennoch im Einverständnis mit dem Urheber erfolgt sind.

In den Fällen der Herausgabe und Veröffentlichung ist allerdings zu beachten, dass weder die Herausgeber noch diejenigen, die das Werk veröffentlichen, das originäre Urheberrecht erwerben. Sie können das Urheberrecht nur „ausüben“. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn Dritte das Werk widerrechtlich verwenden. Dann können sich die Herausgeber oder diejenigen, die das Werk veröffentlicht haben, dagegen wehren.

Bsp. – obiger Fall mit den Musiknoten: der Verlag kann sich dagegen wehren, wenn Dritte die Musiknoten widerrechtlich entgegen den Bestimmungen des URG nutzen (z.B. ohne Einwilligung des Verlags die Noten verbreitet); der Verlag kann aber nicht die Rechte an den Musiknoten Dritten einfach übertragen.

FAQ

3.3-1 Müssen sich Urheber auf einem Werk kenntlich machen?

Nein, die Urheberin oder der Urheber entscheidet allein, ob sie oder er seinen Namen nennen oder anonym bleiben will; sie oder er kann auch einen Decknamen oder ein Pseudonym verwenden.

3.3-2 Ein Bildband über Strassenfeste von einem unbekannten und nicht ermittelbaren Urheber wird von einem Archiv an einen Verlag zur Veröffentlichung übergeben. Gilt der Verlag nach Art. 8 Abs. 2 URG als Urheber, weil er das Werk veröffentlicht hat?

Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.

Dienstleistungen

FAQs FAQs von echten Fällen ermöglichen das schnelle finden von Antworten auf alltägliche Fragen aus dem digitalen Recht.
Wissensdatenbank Die detaillierte Wissensdatenbank informiert über urheberrechtliche Aspekte im Umgang mit neuen Technologien und Medien.
Schulungen Breites Angebot von on- und offline Trainings sowie interaktive Fallstudien
Beratung Ein Juristenteam mit fundierten Kenntnissen in Urheber-, Datenschutz- und Lizenzrecht steht für deine Fragen zur Verfügung.

Über uns


CCdigitallaw ist ein nationales Kompetenzzentrum für digitales Recht, welches schweizer Hochschulen (Studenten, Akademiker und Administration) bei rechtlichen Fragen rund um Digitalisierung und Nutzung neuer Medien und Technologien unterstützt. Dazu bietet das Zentrum drei Hauptdienstleistungen: eine online Wissensdatenbank, online und offline Kursangebote und einen Beratungsservice.

Partner


Das Kompetenzzentrum in Digitalem Recht ist ein gemeinsames Projekt der Università della Svizzera Italiana (USI), der Universität Basel (UNIBAS), der Université de Neuchâtel (UNINE), der Université de Genève (UNIGE ) und der Konferenz der Universitätsbibliotheken der Schweiz (CBU-KUB).

Kontakt


Bei Fragen zum digitalen Recht gibt das Juristenteam des Kompetenzzentrums gerne persönlich Antwort, per Mail, telefonisch oder per online Chat.
  • e-mail: info@ccdigitallaw.ch
  • tel: +41586664930
Creative Commons License
This work is licensed under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 International License

 swissuniversities.png

Disclaimer
de gb fr it

Cookies

This platform uses cookies for sessions, user support, analytics and user feedback. The session and user support cookies are necessary and cannot be disabled but you can opt out of the analytics and user feedback.
Analytics
User feedback