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  2. Copyright
  3. 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  4. 3.4 Andere Rechteinhaber
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
    • 3.1 Urheber
    • 3.2 Miturheber
    • 3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern
    • 3.4 Andere Rechteinhaber
      • 3.4.1 Übertragung durch Vertrag
      • 3.4.2 Verlagsvertrag
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  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.4 Andere Rechteinhaber

Index Gut zu wissen FAQ

Urheber können ihr Urheberrecht ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen. Dieser Grundsatz ist in Art. 16 Abs. 1 URG verankert. So einfach dies hier klingt, sind der Übertragung jedoch Grenzen gesetzt:

Das Urheberrecht gewährt den Urhebern das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht und das Vermögensrecht. Nur das Vermögensrecht ist übertragbar; das Urheberpersönlichkeitsrecht steht den Urhebern persönlich zu und darf daher nicht übertragen werden.

Das Vermögensrecht ist das ausschliessliche Recht der Urheber, zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird (Art.10 Abs. 1 URG). Dazu gehören all die beispielhaft aufgezählten Werkverwendungen aus Art. 10 Abs. 2 URG, insbesondere das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.

Diese Rechte können Urheber also übertragen. Allerdings wird diejenige Person, die das Recht dann erwirbt, nicht selber Urheberin. Sie wird lediglich Rechteinhaberin und erlangt ein sog. derivatives (abgeleitetes) Urheberrecht.

Dennoch erlangt die Rechteinhaberin dieses Recht als ausschliessliches Recht. Sie kann also das erworbene Recht gegenüber jedermann geltend machen, sich z.B. gegen fremde Urheberrechtsverletzungen wehren; sie kann zudem das erworbene Recht wiederum auf andere übertragen oder Lizenzen verteilen.

Wichtig ist, dass diese ausschliessliche Wirkung auch gegenüber dem originären Urheber selber gilt. Für den originären Urheber bedeutet dies, dass er diejenigen Rechte nicht mehr ausüben darf, die er auf einen anderen übertragen hat.

Überträgt z.B. eine Urheberin einem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung, so darf sie selber das Werk nicht mehr vervielfältigen und verbreiten oder durch andere vervielfältigen oder verbreiten lassen. Dafür braucht sie dann die Einwilligung des Verlags.

ABER - Urheber bleiben auch nach Übertragung ihrer Rechte Urheber; insbesondere für das Zitatrecht ist diese Tatsache von Bedeutung. Andernfalls könnten die Urheber gar nicht zitiert werden, obwohl das gesetzlich vorgeschrieben ist. Urheber können dementsprechend auch ihre Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin geltend machen.

Die Urheberin im vorgenannten Fall kann z.B. trotz Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auf den Verlag weiterhin von ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 URG) Gebrauch machen und selber entscheiden, ob und wie sie sich auf ihrem Werk bezeichnen will.

Wollen Urheber ihre rechtliche Stellung nicht aufgeben, haben sie die Möglichkeit, durch einen Vertrag reine Nutzungsrechte (Lizenzen) an ihrem Werk zu bewilligen. Damit werden keine Urheberrechte übertragen. Andere Personen erwerben lediglich eine Berechtigung, von bestimmten Verwendungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, ohne dass die Urheber ihre Rechtsansprüche daran aufgeben (Ausnahme: ausschliessliche Lizenz).

Das Urheberrecht in seiner Form als Vermögensrecht kann in vielerlei Form übertragen werden: möglich ist eine komplette Übertragung des gesamten Vermögensrechts. Urheber können aber ihre Vermögensrechte auch nur teilweise übertragen. So kann z.B. die Verwendungsmöglichkeit eingegrenzt werden (z.B. das Recht zur Vervielfältigung eines Romans wird erlaubt, das Vorlesen für ein Hörspiel jedoch verboten); Ort und Zeit von Verwendungsmöglichkeiten können festgelegt werden (z.B. eine Verbreitung nur innerhalb der Schweiz oder eine Verbreitung eines Werks nur für einen bestimmten Zeitraum erlauben). Urheber können selbst dann Urheberrechte übertragen, wenn sie bereits anderen Personen Nutzungsrechte bzw. Lizenzen eingeräumt hat, sofern diese Nutzungsrechte nicht ausschliesslich erteilt worden sind.


Die Übertragung der Rechte am Werk ist von der Übertragung des Werks selbst oder einem Werkexemplar zu unterscheiden. Die Übertragung des Eigentums schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse nicht mit ein; selbst dann nicht, wenn es sich um das Originalwerk handelt (Art. 16 Abs. 3 URG).

Bsp: Eine Malerin verschenkt ein Gemälde an eine Freundin. Diese ist somit neue Eigentümerin des Werks. Sie kann das Gemälde als Gegenstand nutzen (z.B. in der Wohnung an die Wand hängen). Sie kann das Werk auch weiter verkaufen oder verschenken oder sonst wie verbreiten (Art. 12 Abs. 1 URG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Freundin die Urheberrechte am Gemälde hat. Somit kann sie ohne das ausdrückliche Einverständnis der Malerin z.B. keine Kopien des Gemäldes (ausser für ihren privaten Eigengebrauch) erstellen, Änderungen daran vornehmen oder es in ein anderes Werk einfügen.

Gut zu wissen

Vererblichkeit

Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.

FAQ

3.4-1 Kann der Urheber sein Recht zur Erstveröffentlichung nach Art. 9 Abs. 2 URG auf einen Verlag übertragen?

Nein, denn das Recht zur Erstveröffentlichung gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und kann nicht übertragen werden. Ein Verlag “hilft” einem Urheber allenfalls bei der Veröffentlichung, lässt sich dafür aber in der Praxis das Vervielfältigungs- und Veröffentlichungsrecht des Urhebers übertragen.

3.4-2 Was müssen Urheber bei der Übertragung ihrer Urheberrechte beachten?

Urheber müssen sich bereits vor Übertragung (in der Praxis vor Abschluss eines entsprechenden Vertrags) darüber im Klaren sein, ob sie zugunsten von anderen Personen Recht(e) aufgeben und ihre Rechtsposition übertragen wollen oder ob sie einer anderen Person nur die Erlaubnis erteilen, von bestimmten Verwendungsmöglichkeiten unter bestimmten Bedingungen Gebrauch machen zu können (Nutzungsrecht).

3.4-3 Was müssen Nutzer stets beachten?

Nutzer müssen abklären, wer Rechteinhaber ist. Rechteinhaber kann auch jemand anderes als der originäre Urheber sein. Wollen Nutzer ein geschütztes Werk verwenden, müssen sie sich beim Rechteinhaber eine Bewilligung einholen, es sei denn, die Nutzer fallen in den Anwendungsbereich der Schrankenbestimmungen und können daher das Werk auch ohne Einwilligung benutzen. Nutzer müssen sich zudem bewusst sein, dass ein Urheber möglicherweise nicht alle Rechte übertragen hat. In diesem Fall muss die Bewilligung für die geplante Verwendung nicht nur vom Rechteinhaber, sondern allenfalls auch vom Urheber eingeholt werden.

3.4-4 Eine Bibliothek erhält von den Erben eines Künstlers dessen Archiv geschenkt. Dieses enthält dessen eigene Werke, aber auch Werke seiner Künstlerfreunde. Die Bibliothek will das gesamte Material für eine Ausstellung verwenden. Darf sie das?

Nein, aus mehreren Gründen: die Erben haben weiterhin die Urheberrechte an den Werken des Künstlers. Diese sind nicht mit der Eigentumsübertragung durch die Schenkung übergegangen. Wenn die Bibliothek die Werke für die Ausstellung verwenden möchte, benötigt sie die Einwilligung der Erben. Ebenso sind die Urheberrechte der Künstlerfreunde auch nicht auf die Bibliothek durch die Schenkung übergegangen. Um diese Werke zu verwenden, muss die Bibliothek die Einwilligung dieser Urheber (und/oder anderer Rechteinhaber, z.B. deren Erben) einholen.

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