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  1. German
  2. Copyright
  3. 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  4. 3.4 Andere Rechteinhaber
  5. 3.4.1 Übertragung durch Vertrag
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
    • 3.1 Urheber
    • 3.2 Miturheber
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    • 3.4 Andere Rechteinhaber
      • 3.4.1 Übertragung durch Vertrag
      • 3.4.2 Verlagsvertrag
      • 3.4.3 Lizenzvertrag
      • 3.4.4 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.4.1 Übertragung durch Vertrag

Index Zu beachten FAQ

Möchten Urheber ihre Rechte vollständig oder nur zum Teil auf Dritte übertragen, so schliessen sie dazu einen Vertrag. Der Vertrag sollte dabei den genauen Inhalt und Umfang der Rechteübertragung festlegen, weil nach Art. 16 Abs. 2 URG nur das als übertragen gilt, was vereinbart ist. In der Praxis lässt sich das oft nicht genau ermitteln - sei es z.B. deshalb, weil der Vertragsinhalt nicht schriftlich festgehalten wurde oder z.B. deshalb, weil eine oder beide Vertragsparteien Aussagen im Vertrag nicht klar genug geregelt haben. An eine bestimmte Form, z.B. ein schriftlicher Vertragsabschluss, ist ein derartiger Vertrag nämlich nicht gebunden. Mündliche Abreden sind genauso möglich, wie stillschweigende Rechteübertragungen.

Besteht dennoch Unsicherheit darüber, welche Rechte ein Urheber übertragen wollte und auch in welchem Umfang er sie übertragen wollte, dann gelten folgende Auslegungshilfen:


  • Keine Urheberpersönlichkeitsrechte: Auch wenn im Vertrag nicht klar genug geregelt ist, welche Urheberrechte übertragen werden sollen - die Urheberpersönlichkeitsrechte jedenfalls fallen nicht darunter. Sie sind von der von der Übertragung ausgeschlossen. Insbesondere das Recht zur Erstveröffentlichung (Art. 9 Abs. 2 URG )und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art. 9 Abs. 1 URG ) können daher nicht zum Vertragsgegenstand werden. Für eine Erstveröffentlichung kann man sich allerdings von Werkmittlern unterstützen lassen.


  • Gesetzliche Regelung aus Art. 16 Abs. 2 URG : nach dieser Vorschrift schliesst die Übertragung eines Urheberrechts anderer Teilrechte nur mit ein, wenn dies vereinbart ist. Ist im Vertrag z.B. nur die Übertragung des Vervielfältigungsrechts (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG ) geregelt, dann darf das Werk nicht auch noch verbreitet (Art. 10 Abs. 2 lit. b URG ) werden.


  • Zweckübertragungstheorie: ist nun im Vertrag gar nicht erkennbar, welche Rechte übertragen werden sollen, muss überlegt werden, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wurde. Als übertragen gelten damit nur diejenigen (Teil-)Rechte, die für den jeweiligen Zweck des Vertrags notwendig sind. Ein Urheber räumt im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein.

Möchte z.B. eine Journalistin einen Aufsatz in einer Printausgabe einer Tageszeitung veröffentlichen, dann ist das der Vertragszweck und sie überträgt nur das Recht zur Vervielfältigung und zur Verbreitung in einer Print-Zeitung. Nicht vom Vertragszweck umfasst, ist hingegen die Veröffentlichung des Aufsatzes in einer Online-Version einer Zeitschrift

Zu beachten

Verträge sollten schriftlich abgeschlossen werden

Urheber eines Werks, die ihre Rechte daran übertragen möchte, sollten aus Klarheits- und Beweisgründen unbedingt immer einen schriftlichen (von beiden Seiten unterschriebenen) Vertrag abschliessen.

FAQ

3.4.1-1 Was muss ich tun, um meine Urheberrechte an Dritte zu übertragen?

Autoren welche alle oder einen Teil ihrer Urheberrechte an Dritte übertragen möchten, müssen einen Vertrag schliessen. Der Vertrag sollte den Inhalt und Umfang der Rechteübertragung genau umschreiben, weil nur die vereinbarten Rechte übertragen werden. Aus Klarheits- und Beweisgründen sollten Autoren immer einen schriftlichen Vertrag mit den Unterschriften beider Parteien abschliessen.

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