Möchten Urheber ihre Rechte vollständig
oder nur zum Teil auf Dritte
übertragen, so schliessen sie dazu einen Vertrag. Der Vertrag sollte
dabei den genauen Inhalt und Umfang der Rechteübertragung
festlegen, weil nach
Art.
16 Abs. 2 URG
nur
das als übertragen gilt, was vereinbart ist. In der Praxis lässt
sich das oft nicht genau ermitteln - sei es z.B. deshalb, weil der
Vertragsinhalt
nicht schriftlich festgehalten wurde oder z.B. deshalb, weil eine
oder beide Vertragsparteien Aussagen im Vertrag nicht klar genug
geregelt haben. An eine bestimmte Form, z.B. ein
schriftlicher Vertragsabschluss,
ist ein derartiger Vertrag nämlich nicht gebunden. Mündliche
Abreden sind genauso möglich, wie stillschweigende
Rechteübertragungen.
Besteht dennoch Unsicherheit darüber, welche Rechte ein Urheber übertragen wollte und auch in welchem Umfang er sie übertragen wollte, dann gelten folgende Auslegungshilfen:
-
Zweckübertragungstheorie:
ist nun im Vertrag gar nicht
erkennbar, welche Rechte übertragen werden sollen, muss überlegt
werden, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wurde. Als
übertragen gelten damit nur diejenigen (Teil-)Rechte, die für den
jeweiligen Zweck des Vertrags notwendig sind. Ein Urheber räumt im
Zweifel keine weitergehenden Rechte ein.
Möchte
z.B. eine Journalistin einen Aufsatz in einer Printausgabe einer
Tageszeitung veröffentlichen, dann ist das der Vertragszweck
und
sie überträgt nur das Recht zur Vervielfältigung und zur
Verbreitung
in einer Print-Zeitung. Nicht vom Vertragszweck umfasst, ist hingegen
die Veröffentlichung des Aufsatzes in einer Online-Version einer
Zeitschrift