Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Sind
Arbeitnehmende in einem Bereich tätig, in denen regelmässig
schöpferische
Werke
entstehen (z.B. im Pressebereich, im Rechtswesen, im Kunstbereich)
können entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Jedoch wird nicht immer klar oder ev.
gar nicht schriftlich
geregelt, ob Urheberrechte überhaupt übertragen und/oder in welchem
Umfang sie übertragen werden sollen. Arbeitnehmer können z.B. auch
nur
Lizenzen
oder nur beschränkte Urheberrechte einräumen.
Wenn gar keine
oder unklare Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen worden sind, dann
kommt es auf den
Zweck des Arbeitsvertrags an: Der Arbeitsvertrag schliesst die Übertragung
der Urheberrechte auf den Arbeitgeber stillschweigend dann mit ein,
wenn die im Arbeitsvertrag geregelte Aufgabe der Arbeitnehmenden
gerade darin liegen soll, ein oder mehrere Werke für den Arbeitgeber
zu schaffen. Die Übertragung betrifft dann die Rechte, die für den
Zweck des Vertrags notwendig sind.
Es
gibt nur einen Bereich, in dem das Urhebergesetz selber ausdrücklich
regelt, dass die Rechte an einem Werk auf den Arbeitgeber übergehen
- im Fall, dass Arbeitnehmende in einem Arbeitsverhältnis bei
Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher
Pflichten ein Computerprogramm schaffen (Art.17 URG).
Urheberrecht
und Weisungsrecht von Arbeitgebern
Nicht
immer sind Arbeitnehmende auch Urheber, wenn sie ein Werk auf
Anforderung von Arbeitgebern schaffen. Machen Arbeitgeber von ihrem
Weisungsrecht (Art.321 d Abs. 1 OR) Gebrauch,
indem sie Arbeitnehmenden konkrete Anweisungen für die Erstellung
eines Werks vorgeben, werden Arbeitnehmende in der Regel keine
Urheber des Werks. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts liegt nur vor,
wenn ein Mensch eigens schöpferisch und kreativ tätig
wird.
Bei reiner Ausführung von Anweisungen ist das gerade nicht der Fall.
Die Arbeitnehmenden sind lediglich ausführende Personen (Bsp. ein Konditor legt seiner Mitarbeiterin ein Muster einer
Hochzeitstorte vor, die die Mitarbeiterin nachbacken soll).
Haben
hingegen Arbeitnehmende ein eigenes schöpferisches Werk erschaffen,
so kann ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres
eine
Änderung des Werks auf der Grundlage des arbeitsvertraglichen
Weisungsrechts verlangen.
Das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf
(Art.11 Abs. 1 lit. a URG)
gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten des originären Urhebers.
Handelt es sich allerdings um - im Einzelfall zu bestimmende -
zumutbare und geringfügige Änderungen, die ein Arbeitgeber oder
eine Arbeitgeberin verlangt
,
dann muss der Arbeitnehmende dies akzeptieren. Es sei denn, das
Änderungsverlangen verletzt das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmenden (
Barrelet/Egloff,Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 11 N. 7 mit
Verweis auf die Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der
Persönlichkeit seiner Arbeitnehmenden, Art. 328 OR
)