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  5. 3.4.4 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
  6. 3.4.4.2 Urheberrechte von Lehrpersonen
  • Grundlagen des Urheberrechts
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  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

3.4.4.2 Urheberrechte von Lehrpersonen

Index Gut zu wissen FAQ

Lehrer(innen) an Schulen, Dozent(innen) an Universitäten oder Fach(-hoch)schulen, Ausbilder(innen) an Lehrbetrieben oder Lehrende an sonstigen Bildungsinstituten (z.B. Volkshochschulen) gehen Arbeitsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichen (z.B. Kanton oder Universität) oder privaten Arbeitgebern (z.B. Privatschule) ein. Eine Übertragung der Urheberrechte kann also entsprechend arbeitsvertraglich geregelt werden.

Allerdings haben Bildungsinstitute im öffentlich-rechtlichen Bereich oft selber Reglemente oder Verordnungen erlassen, die den Umgang mit Urheberrechten bestimmen. Diese regeln die Arbeitsverhältnisse, so dass es einer separaten Regelung im Arbeitsvertrag nicht mehr bedarf.

Finden sich im Arbeitsvertrag oder z.B. in Studienreglementen Regelungen, dass die Lehrpersonen ihre Urheberrechte an die Bildungsinstitute übertragen müssen, erlangen die jeweiligen Bildungsinstitute die Urheberrechte an Werken ihrer Mitarbeitenden. Die Lehrpersonen dürfen ihr Urheberrecht dann nicht ohne entsprechende Zustimmung der Bildungsinstitute ausüben.

Allerdings sind dem Grenzen gesetzt: eine Übertragung kann nur von Werken stattfinden, die Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen bzw. arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeit erstellen und während ihrer Arbeitszeit produzieren. Weiterhin gilt auch hier - das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht auf die Institution übertragen werden.

Einzelne Beispiele von Reglementen:

  • “Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit” der Universität Basel vom 18. August 2004": gemäss § 15 dieser Vorschrift erlangt die Universität Basel die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken ihrer Mitarbeiter nur durch ausdrückliche (gesonderte) Vereinbarung.
  • "Art. 15 de la Loi sur l'Université de l`Université de Genève du 13 juin 2008": gemäss dieser Vorschrift erwirbt die Universität Genf die Urheberrechte (mit Ausnahme des Veröffentlichungsrechts) an geistigen Schöpfungen von Mitarbeitenden der Universität, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bzw. Funktion an der Universität entstanden sind.


Gut zu wissen

Übertragung der Urheberrechte auf ein Bildungsinstitut und Verlagsvertrag

Für eine Lehrperson an einer Bildungsinstitution kann die Übertragung ihrer Urheberrechte besondere Fragen aufwerfen, wenn diese Person mit einem Verlag einen Verlagsvertrag über die Veröffentlichung eines Beitrags abschliessen möchte aber auch gleichzeitig der Bildungsinstitution - sei es durch vorgegeben Reglemente oder durch Arbeitsvertrag - die Urheberrechte am Werk übertragen hat.

Einerseits müssen die Regelungen im Verlagsvertrag beachtet werden; insbesondere darf die Lehrperson in der Regel ihren Beitrag nicht anderswo veröffentlichen (Enthaltungspflicht). Andererseits untersteht sie aber auch den Reglementen der Universität oder den Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag, nach denen auch die Universität Urheberrechte hat und daher ebenfalls über den Abschluss eines Verlagsvertrag bestimmen kann.

Für den Abschluss des Verlagsvertrags braucht die Lehrperson dann die Einwilligung der jeweiligen Bildungsinstitution. Nicht selten kommt es hier zu Interessenskonflikten: die Bildungseinrichtung wünscht ebenfalls eine Veröffentlichung des Werks, aber auf anderen Wegen als über einen Verlag, z.B. über frei zugängliche Quellen (insbesondere Open Access). Der Verlag hingegen möchte sich die alleinige Veröffentlichung vorbehalten. Die Lehrperson möchte als Ersteller des Beitrags vielleicht eine Vergütung für den Beitrag. Diesen Konflikt gilt es dann mit der Bildungseinrichtung und dem Verlag zu lösen, ggf. gesonderte Vereinbarungen dazu abzuschliessen. In Einzelfällen, insbesondere im universitären Bereich gibt es hierzu Reglemente, z.B. Art. 49 der Personalordnung der Universität Genf (Règlement sur le personnel de l'Université de 17 mars 2009) über die Übertragung von Urheberrechten auf die Universität bei Interessenskonflikten mit Dritten oder auch § 15 Abs. 2 der Ordnung über Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit” der Universität Basel vom 18. August 2004 über die Verteilung von etwaigen Vergütungen bei der Verwertung von Urheberrechten zwischen Universität und Mitarbeiter.

FAQ

3.4.4.2-1 Darf eine Dozentin Unterlagen, die sie in der Arbeitszeit geschaffen hat, auf ihrem privaten Blog veröffentlichen? Sie untersteht einem kantonalen Gesetz, nach dem alle Rechte an den in Ausübung der Funktion erstellten Werken dem Kanton gehören.

Nein, die Urheberrechte (hier das Recht auf Vervielfältigung und Zugänglichmachen) liegen nicht nur bei der Dozentin sondern, durch die gesetzliche Bestimmung, auch beim Kanton. Sie muss sich zuerst das Einverständnis des Kantons, vertreten durch die ihr vorgesetzten Personen, einholen.

3.4.4.2-2 Ein Geschichtslehrer hat in seiner Freizeit einen Beitrag zur Historie des Schulgebäudes, in dem er arbeitet, verfasst. Die Schule möchte diesen Beitrag auf ihrer Homepage veröffentlichen. Darf sie das ohne Einverständnis des Lehrers?

Nein, die Schule hat keine Urheberrechte an dem Beitrag. Selbst wenn der Lehrer durch Arbeitsvertrag oder Reglementen seine Urheberrechte auf die Schule übertragen hat, dann gilt dies nicht für Werke, die er in seiner Freizeit schafft.

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