Schaffen
Schüler, Auszubildende, Studierende, Doktorierende oder andere
Lernende während ihrer Ausbildung ein
schöpferisches Werk,
sind sie
Urheber oder Urheberinnen.
Möchten die Bildungsinstitutionen
ebenfalls die Urheberrechte
daran haben, sind
separate Regelungen mit den Urhebern notwendig. In der Regel
schliessen Schüler oder Studierende aber
keine Verträge mit
Bildungsinstitutionen ab, so dass auch die Übertragung von
Urheberrechten nicht
vertraglich erfolgt. Das
heisst für Dritte - auch für Lehrer, Dozenten oder andere
Lehrpersonen - dass sie für die
Verwendung des Werks
grundsätzlich immer das Einverständnis der Lernenden einholen
müssen.
Dennoch
gibt es Fälle, bei denen auch Lernende durch Vertrag oder Reglement
dem jeweiligen Bildungsinstitut ihre
Urheberrechte übertragen, so dass kein gesondertes Einverständnis notwendig ist.
Das gilt z.B. in folgenden Fällen:
- Auszubildende
haben Urheberrechte bereits im Lehrvertrag übertragen
In einem Lehrverhältnis schliessen
Lehrbetrieb und Lehrlinge einen Lehrvertrag (bei
minderjährigen Lehrlingen mit Zustimmung seiner gesetzlichen
Vertreter) ab. In
diesem kann bereits eine Regelung zur Übertragung
des Urheberrechts
enthalten sein. Geht aus dem Lehrvertrag nicht oder nicht klar
hervor, ob Urheberrechte abgetreten worden sind, dann ist nach der
Zweckübertragungstheorie
zu fragen, ob
die Übertragung der Rechte
für den
Zweck des Vertrags notwendig ist.
- Studienordnungen
bestimmen die Übertragung von Urheberrechten
Verschiedene Studienordnungen von
Hoch-oder Fachhochschulen in der Schweiz sehen Reglemente vor, dass
Studierende den Hoch- oder Fachhochschulen Urheberrechte
von Werken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung schaffen, einräumen.
So z.B.
Art. 34 der Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 13.06.2014.
Die Studienordnungen der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) legt
z.B. fest, dass die Studierenden die Pflicht haben, der FHNW die im
Zusammenhang mit dem Studium erworbenen Rechte an geistigem Eigentum
zu gewähren (vgl. § 10 lit. j der
Rahmenordnung
für die Studiengänge der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) im
Bereich der Ausbildung vom 02.02.2015
)
- Werke
im Forschungsbereich auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses
zwischen Forschendem und Universität
Lernende an Universitäten (z.B.
Doktoranden) können z.B. an Lehrstühlen oder Projekten mitwirken
und ein Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Bildungsinstitut
eingehen. Die
Übertragung von Urheberrechten hängt dann von den jeweiligen
Reglementen des Bildungsinstituts oder von den konkreten Regelungen
im Arbeitsvertrag ab.
- Drittmittelfinanzierte
Projekte
Für
Werke, die innerhalb von drittmittelfinanzierten Projekten entstehen,
kann es unter Umständen Bestimmungen der Förderungsinstitutionen
zur Übertragung von Urheberrechten geben. So bestimmt z.B. das
Beitragsreglement
des
Schweizer
Nationalfonds
in Art. 44, dass
zwar die Rechte an den Forschungsresultaten, den Urhebern gehören,
diese aber eine diesbezügliche Regelung mit ihrem Arbeitgeber
treffen und anderen Projektmitgliedern oder Mitarbeitenden
angemessene Autorenrechte einräumen müssen.