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4.1 Urheberpersönlichkeitsrecht

Index FAQ

Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist dank seines geistig schöpferischen Inhalts immer ein Ausdruck der Persönlichkeit der Urheber, damit auch ein Teil ihrer Persönlichkeitsrechte ( Art.27 ff. ZGB). Daher gibt es das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt die Urheber in ihren persönlichen Beziehungen zum Werk.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist untrennbar mit den Urhebern verbunden – nur durch ihren kreativen Einsatz entsteht ein einzigartiges schöpferisches Werk.

Gerade wegen dieser Untrennbarkeit kann das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf einen Dritten übertragen werden.

Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht werden im Wesentlichen die folgenden Rechte abgeleitet:

  • Erstveröffentlichungsrecht (Art.9 Abs. 2 und 3 URG): Die Urheber haben das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Art.9 Abs. 1 URG), das sog. Urheberschaftsrecht am Werk
  • Recht auf Werkintegrität: Die Urheber haben insbesondere das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert wird. Der Grundsatz der Unübertragbarkeit gilt beim Recht auf Werkintegrität allerdings nur eingeschränkt und zwar nur für den Fall, wenn eine Entstellung des Werks die Persönlichkeit der Urheber verletzt (Art. 11 Abs. 2 URG).


FAQ

4.1-1 Ist es möglich das Urheberpersönlichkeitsrecht an Dritte zu übertragen?

Nein. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht vom Urheber getrennt werden, weil es die Urheber in ihrer persönlichen Beziehung zum Werk schützt.

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