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4.2.1 Vervielfältigung eines Werks

Index FAQ

Urheber und Urheberin haben das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), also ihr Werk zu vervielfältigen.

Eine Vervielfältigung kann in vielerlei Hinsicht vorgenommen werden: Klassisches Beispiel die Fotokopie - ein Werk dient als Vorlage zur Herstellung eines abgelichteten Werkexemplars auf Papier (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 133). Für die Vervielfältigung spielt es allerdings keine Rolle, ob das vervielfältigte Werkexemplar auf einem körperlichen Gegenstand hergestellt wird (z.B. auf Papier oder auf einer CD) oder “unkörperlich” als digitale Kopie auf einem Medium (z.B. Arbeitsspeicher eines Computers, USB-Stick) gespeichert werden kann. Selbst das Medium braucht nicht “körperlich” zu sein (z.B. Cloud-Dienste). Auch Up- und Downloads im Internet sind daher Vervielfältigungshandlungen. Ebenso gehören dazu auch kurzfristige oder nur vorübergehende Speicherungen von digitalen Inhalten, wie z.B. beim Streaming, bei dem Daten nur vorübergehend auf einem Arbeitsspeicher gespeichert werden.

Weitere Beispiele: Drucken, Erstellen von Kopien von Werken oder Teile davon auf Kunststoff oder anderen Materialien, Scannen, Faxen, Projizieren (mit Retroprojektor, an Rechner angeschlossenem Projektor, Beamer usw.), Öffnen einer Datei am Bildschirm, beispielsweise PDF- oder Bilddatei, Vervielfältigung einer MP3-Datei, Upload, Download (Internet und Intranet), Browsen, Caching, Linking, Embedding etc.


Grundsätzlich dürfen nur Urheber oder Rechteinhaber (sofern ihnen das Vervielfältigungsrecht übertragen worden ist) vervielfältigen. Dennoch ist nicht jede Vervielfältigungshandlung von anderen Personen verboten - im Urheberrecht sind sog. Schrankenbestimmungen (oder gesetzliche Lizenzen) geregelt, die ausnahmsweise die Verwendung von geschützten, veröffentlichten Werken ermöglichen (so z.B. privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch Art. 19 URG oder vorübergehende Vervielfältigung Art. 24a URG)

FAQ

4.2.1-1 Ist der Download eines Textes im Internet eine Vervielfältigung?

Ja, es handelt sich um eine Vervielfältigung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a URG. Dateien werden im Internet abgerufen und auf dem Computer gespeichert. Damit ist auf dem Computer eine Kopie (=Vervielfältigung) der Datei hergestellt worden. Die Vervielfältigung findet zwar in der Regel nur vorübergehend statt, indem z.B. die Daten beim Downloaden auf den Arbeitsspeicher des Computers übertragen (kopiert) und nach Verlassen der Website wieder gelöscht werden. Genausogut können die Dateien aber auch so gespeichert werden, dass sie später wieder abrufbar sind. In dem Zusammenhang regelt die Vorschrift aus Art. 24 a URG die Zulässigkeit von vorübergehenden Vervielfältigungen.

4.2.1-2 Handelt es sich um eine Vervielfältigung, wenn bereits die Vorlage eine Kopie und nicht das Original war?

Ja, die Vorlage muss nicht zwingend das Original sein; auch eine - selbst unautorisierte - Vervielfältigung (Kopie) kann als Vorlage dienen (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 133).

4.2.1-3 Ein Werk (z.B. ein Bild, eine Skulptur, ein Bauwerk etc.) wird fotografiert. Handelt es sich um eine Vervielfältigung?

Ja, durch ein Foto wird ein Werkexemplar des Werks hergestellt.

4.2.1-4 Ein Werk (z.B. ein Bild, eine Skulptur, ein Bauwerk etc.) wird fotografiert. Spielt es eine Rolle, ob ein analoges oder digitales Foto von einem Werk gemacht wird?

Nein, in beiden Fällen wird das Werkexemplar festgehalten - bei analogen Fotos allein schon durch das Negativ (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 134) und bei Digitalfotos durch die Tatsache, dass das Foto (die Fotodatei) gespeichert wird.

4.2.1-5 An welche Vorschrift ist zu denken, wenn Werke in der Öffentlichkeit fotografiert werden?

An Art. 27 URG - hiernach darf ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.

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