Urheber und Urheberin haben das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG), also ihr Werk zu vervielfältigen.
Eine Vervielfältigung kann in vielerlei Hinsicht vorgenommen werden: Klassisches Beispiel die Fotokopie - ein Werk dient als Vorlage zur Herstellung eines abgelichteten Werkexemplars auf Papier (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 133). Für die Vervielfältigung spielt es allerdings keine Rolle, ob das vervielfältigte Werkexemplar auf einem körperlichen Gegenstand hergestellt wird (z.B. auf Papier oder auf einer CD) oder “unkörperlich” als digitale Kopie auf einem Medium (z.B. Arbeitsspeicher eines Computers, USB-Stick) gespeichert werden kann. Selbst das Medium braucht nicht “körperlich” zu sein (z.B. Cloud-Dienste). Auch Up- und Downloads im Internet sind daher Vervielfältigungshandlungen. Ebenso gehören dazu auch kurzfristige oder nur vorübergehende Speicherungen von digitalen Inhalten, wie z.B. beim Streaming, bei dem Daten nur vorübergehend auf einem Arbeitsspeicher gespeichert werden.
Weitere Beispiele: Drucken, Erstellen von Kopien von Werken oder Teile davon auf Kunststoff oder anderen Materialien, Scannen, Faxen, Projizieren (mit Retroprojektor, an Rechner angeschlossenem Projektor, Beamer usw.), Öffnen einer Datei am Bildschirm, beispielsweise PDF- oder Bilddatei, Vervielfältigung einer MP3-Datei, Upload, Download (Internet und Intranet), Browsen, Caching, Linking, Embedding etc.
Grundsätzlich dürfen nur Urheber oder Rechteinhaber (sofern ihnen das Vervielfältigungsrecht übertragen worden ist) vervielfältigen. Dennoch ist nicht jede Vervielfältigungshandlung von anderen Personen verboten - im Urheberrecht sind sog. Schrankenbestimmungen (oder gesetzliche Lizenzen) geregelt, die ausnahmsweise die Verwendung von geschützten, veröffentlichten Werken ermöglichen (so z.B. privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch Art. 19 URG oder vorübergehende Vervielfältigung Art. 24a URG)