5b.2.4 WIE darf FOSS durch Lizenznehmer weiterverbreitet werden?
Permissive Lizenzen
Permissive FOSS Lizenzen stellen keine oder keine hohen Anforderungen an den Weitervertrieb von FOSS. Oft müssen einfach Urheberrechtsvermerke, Namensnennungen, Verweise auf die Lizenz sowie Haftungsauschlüsse beibehalten werden. Kopien des Lizenzierten Computerprogramms dürfen oft auch nur in Form von Objekt Code vertrieben werden. D.h. Empfänger des weitervertriebenen Computerprogramms haben technisch keine Möglichkeit mehr das Computerprogramm zu bearbeiten. Beispiele für permissive FOSS Lizenzen sind die Free BSD Lizenz und die MIT Lizenz.
Copyleft Lizenzen
Bei Copyleft FOSS Lizenzen werden höhere Anforderungen an den weitervertrieb des lizenzierten Computerprogramms gestellt als bei den permissiven Lizenzen. Auch hier müssen alle Vermerke usw beibehalten werden. Wird ein lizenziertes Computerprogramm unverändert weitervertrieben, wird der Weitervertreiber oft zusätzlich verpflichtet den Source Code anzubieten. Ein Weitervertrieb nur in Form von Objekt Code, ohne das Angebot auf den Source Code, ist nicht erlaubt.
Wird ein Computerprogramm verändert und anschliessend vertrieben, muss der neu hinzugefügte Code unter derselben oder einer kompatiblen FOSS Lizenz vertrieben werden. Das bedeutet, dass die Person, welche das Computerprogramm bearbeitet hat und damit eigene Urheberrechte erhält, diese Urheberrechte ebenfalls an alle Interessierten lizenzieren muss. Weiter muss der Source Code des veränderten Computerprogramms offenbart werden.
Beim Copyleft handelt es sich um einen rechtlichen Kniff, um das vertriebene Original und Abänderungen davon offen für alle zu behalten.
Wann genau eine Veränderung unter derselben oder einer kompatiblen FOSS Lizenz vertrieben werden muss, kann sich von Lizenz zu Lizenz unterscheiden.
Beispiele für Copyleft FOSS Lizenzen sind die GNU GPL und die GNU LGPL.