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  3. 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  4. 6.2 Zivilrechtliche Klagen nach Obligationenrecht
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    • 6.1 Zivilrechtliche Klagen nach dem URG
    • 6.2 Zivilrechtliche Klagen nach Obligationenrecht
      • 6.2.1 Klage auf Schadenersatz
      • 6.2.2 Klage auf Genugtuung
      • 6.2.3 Klage auf Herausgabe eines Gewinns
    • 6.3 Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen
    • 6.4 Veröffentlichung und Mitteilung von Urteilen
    • 6.5 Strafrechtliche Massnahmen
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

6.2 Zivilrechtliche Klagen nach Obligationenrecht

Index

Zu den Klagen nach Obligationenrecht (in Ergänzung zu Klagen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen) gehören:

  • Klage auf Schadenersatz (Art. 41 OR)
  • Klage auf Genugtuung (Art. 49 OR)
  • Klage auf Herausgabe eines Gewinns (Art. 62 Abs. 2 URG).


Anders als bei Klagen auf Unterlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG), Beseitigung (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) oder Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG), die jederzeit erhoben werden können, müssen Schadenersatzklagen innerhalb einer Frist eingereicht werden und setzen überdies ein schuldhaftes Verhalten der Person voraus, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dieselben Voraussetzungen gelten, wenn die Person, gegen die geklagt wird, Komplize oder Anstifter der rechtswidrigen Handlung war. Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung verjähren in einem Jahre von dem Tage an, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR).


Ist mit der Urheberrechtsverletzung auch gleich ein Straftatbestand erfüllt, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Anspruch aus Obligationenrecht (Art. 60 Abs. 2 OR).


Erfolgt die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Vertragsbeziehung (z. B. Verlagsvertrag) und kann der Kläger zudem eine Verletzung der mit dem Abkommen zwischen den Parteien einhergehenden Verpflichtungen nachweisen, so verjähren die Ansprüche ebenfalls erst nach zehn Jahren (Art. 127 OR).

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