3.4.3 Lizenzvertrag

Möchten Urheber ihre Urheberrechte nicht durch Übertragung auf andere Personen aufgeben, können Sie anderen Personen durch einen Vertrag (sog. Lizenzvertrag) blosse Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) am Werk einräumen. Die Nutzer (sog. Lizenznehmer) erwerben kein ausschliessliches Recht – sie erwerben lediglich eine Erlaubnis vom Urheber, dessen Rechte auf bestimmte Art und Weise zu gebrauchen. Lizenznehmer nehmen eben nicht die Rechtsposition eines Urhebers ein (anders bei der Übertragung von Urheberrechten). Insbesondere darf das eingeräumte Nutzungsrecht nicht auf Dritte übertragen werden, es sei denn, es wird eine Unterlizenz erlaubt. Urheber dürfen grundsätzlich auch anderen Personen weitere Lizenzen an ihren Werken einräumen, sofern einem Lizenznehmer keine ausschliessliche Lizenz eingeräumt wurde.

Arten von Lizenzen:

  • Ausschliessliche Lizenz und Unterlizenz

Urheber und Nutzer können eine Lizenz so gestalten, dass der Nutzer ein ausschliessliches Nutzungsrecht erwirbt, also weder eine andere Person noch der Urheber selber das Werk nutzen können (ausschliessliche oder exklusive Lizenz). Weiterhin können Urheber und Nutzer in einem Vertrag regeln, dass der Nutzer wiederum Nutzungsrechte an weitere Personen vergeben kann (Unterlizenzen).

  • Gesetzliche Lizenzen
  • Zwangslizenz

FAQ

3.4.3-2 Wie erfolgt die Vergabe von Lizenzen?

Die Vergabe von Lizenzen erfolgt grundsätzlich durch eine vertragliche Vereinbarung (Lizenzvertrag) zwischen dem Lizenzgeber (Urheber oder einem Rechteinhaber) und dem Nutzer (Lizenznehmer). Dem Vertrag ist dann zu entnehmen, welche Nutzungsbefugnisse in welchem Umfang der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt. In der Regel gestattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Herstellungs-, Vertriebs- und/oder Gebrauchslizenzen. Ebenso können die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, so z.B. nach Zahl (z.B. nur eine bestimmte Anzahl von Aufführungen), nach Zeit (z.B. Dauer der Ausstrahlung eines Films im Kino) oder nach Gebiet (vgl. Hilty,Urheberrecht, 2011, 267 f.).