Urheberrecht und Weisungsrecht von Arbeitgebern
Nicht immer sind Arbeitnehmende auch Urheber, wenn sie ein Werk auf Anforderung von Arbeitgebern schaffen. Machen Arbeitgeber von ihrem Weisungsrecht (Art.321 d Abs. 1 OR) Gebrauch, indem sie Arbeitnehmenden konkrete Anweisungen für die Erstellung eines Werks vorgeben, werden Arbeitnehmende in der Regel keine Urheber des Werks. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts liegt nur vor, wenn ein Mensch eigens schöpferisch und kreativ tätig wird. Bei reiner Ausführung von Anweisungen ist das gerade nicht der Fall. Die Arbeitnehmenden sind lediglich ausführende Personen (Bsp. ein Konditor legt seiner Mitarbeiterin ein Muster einer Hochzeitstorte vor, die die Mitarbeiterin nachbacken soll).
Haben hingegen Arbeitnehmende ein eigenes schöpferisches Werk erschaffen, so kann ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres eine Änderung des Werks auf der Grundlage des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts verlangen. Das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Art.11 Abs. 1 lit. a URG) gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten des originären Urhebers. Handelt es sich allerdings um – im Einzelfall zu bestimmende – zumutbare und geringfügige Änderungen, die ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin verlangt , dann muss der Arbeitnehmende dies akzeptieren. Es sei denn, das Änderungsverlangen verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmenden (Barrelet/Egloff,Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 11 N. 7 mit Verweis auf die Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmenden, Art. 328 OR).