4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
Die Urheberin und der Urheber sind “Herrin und Herr” über ihre Werke und können entscheiden, was damit geschehen soll.
Im Urhebergesetz ergibt sich das aus Art. 9 Abs. 1 URG. Hiernach erwerben Urheber “ein ausschliessliches Recht am eigenen Werk” . Man versteht darunter ein Recht, das gegenüber jeder Person geltend gemacht werden kann (ähnlich wie ein Eigentumsrecht). Unerheblich ist, ob diese Person in irgendeiner rechtlich geregelten (z.B. vertraglichen oder arbeitsrechtlichen) Beziehung mit dem Urheber oder der Urheberin steht.
Dieses ausschliessliche Recht gewährt den Urhebern zwei Arten von Rechten (oder Rechtspositionen)
⇨ das Urheberpersönlichkeitsrecht und
⇨ das Vermögensrecht.
Diese Rechtspositionen räumen den Urhebern ein ganzes Bündel an Ansprüchen und Rechten ein. In der Praxis ist diese Unterscheidung insbesondere dann relevant, wenn es um die Frage geht, ob Urheber ihre Urheberrechte auf andere übertragen können. Eine Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts ist nicht möglich. Hingegen können die Vermögensrechte auf andere übertragen werden.