Die Urheber haben das sog. Erstveröffentlichungsrecht. Das heisst, nur der Urheber oder die Urheberin darf darüber bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Art. 9 Abs. 2 URG).
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn die Urheberin oder der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat (Art. 9 Abs. 3 URG). Unter „privater Kreis“ ist der persönliche Bereich und der Kreis von Personen zu verstehen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG).
Im Einzelfall kann es schwierig sein, zu ermitteln, ob sich das Werk noch im privaten Bereich befindet oder schon einer grösseren Anzahl von Personen zugänglich gemacht wurde. Dann kommt es entscheidend darauf an, ob die Urheber das Werk einem Personenkreis zugänglich machen, die sie nicht mehr kontrollieren können (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, Art. 9 N. 23).
Die Veröffentlichung kann in irgendeiner Form erfolgen, auch auf elektronischem Weg via Internet, E-Mail, Fax oder Handy. Die Öffentlichkeit muss zudem nicht zwingend das Werk wahrnehmen; es reicht, wenn die Möglichkeit dazu gegeben ist.
Für die Urheber ergeben sich weitreichende Folgen mit der Erstveröffentlichung:
- Haben die Urheber das Werk veröffentlicht, kann die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden (Unwiderrufbarkeit der Erstveröffentlichung).