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  2. Copyright
  3. 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
  4. 4.2 Vermögensrecht (Werkverwendungen)
  • Grundlagen des Urheberrechts
  • 1. WO... wird ein Werk verwendet und welches nationale Recht ist anwendbar?
  • 2. WAS… ist ein geschütztes Werk?
  • 3. WER... hat die Urheberrechte am Werk?
  • 4. WELCHE... Rechte am Werk sind geschützt?
    • 4.1 Urheberpersönlichkeitsrecht
    • 4.2 Vermögensrecht (Werkverwendungen)
      • 4.2.1 Vervielfältigung eines Werks
      • 4.2.2 Verbreitung eines Werks
      • 4.2.3 Wahrnehmbar- oder Zugänglichmachung des Werks
      • 4.2.4 Senden eines Werks
  • 5. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen?
  • 5b. WIE… dürfen andere ein Werk nutzen? - Vertragliche Lizenzen
  • 6. UND... Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
  • 7. Urheberrecht und soziale Medien

4.2 Vermögensrecht (Werkverwendungen)

Index FAQ

Nach Art. 10 Abs. 1 URG haben Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob wann und wie das Werk verwendet werden kann. Es handelt sich um das sog. Vermögensrecht des Urhebers oder der Urheberin - nur sie können über die (wirtschaftliche) Verwendung ihres Werks entscheiden.

Dieses Recht verschafft Urhebern die Möglichkeit, mit ihren Werk etwas zu verdienen. Eine Gewinnerzielung ist aber nicht zwingend erforderlich. Genauso gut können Urheber ihre Werke nichtkommerziell verwerten (so z.B. in sozialen, kulturellen oder kirchlichen Bereichen). Nicht zu vergessen ist, dass die Werkverwendung Urhebern die Möglichkeit bietet, ihre Werke einem Nutzerkreis überhaupt erst zugänglich zu machen.

Im Gegensatz zum Urheberpersönlichkeitsrecht kann der Urheber dieses Vermögensrecht auf Dritte übertragen (Art. 16 Abs. 1 URG).

Doch wann wird das Werk “verwendet” (oder “verwertet”)? Dazu gibt es keine exakte Definition. Vielmehr zählt das Gesetz beispielhaft verschiedene Werkverwendungen auf (Art. 10 Abs. 2 URG), von denen Urheber Gebrauch machen können:

  • Vervielfältigung eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. a URG
  • Verbreitung eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit.b URG
  • Wahrnehmbar- oder Zugänglichmachen eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
  • Senden eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. d URG
  • Weitersenden eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. e URG
  • Öffentliche Wahrnehmbarmachung eines Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. f URG

Die Werkverwendungen sind technikneutral, so dass auch neue (jetzt noch unbekannte) Verwendungsmöglichkeiten unter dieses Recht fallen können.

FAQ

4.2-1 Wie unterscheiden sich Urheberpersönlichkeitsrecht und Vermögensrecht?

Das Vermögensrecht umfasst das Recht auf die Verwendung des Werkes und kann vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk und kann nicht übertragen werden. Selbst wenn ein Urheber sein Vermögensrecht vollständig auf einen Dritten überträgt, verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht bei ihm und er kann die entsprechenden Rechte aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht geltend machen.

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