Veröffentlichte Werke (Text, Bild, Ton, Film, etc.) dürfen gemäss der Schrankenbestimmung von Art. 25 Abs. 1 URG von jedermann zitiert werden, wobei das Zitat “der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dienen muss” (sog. Belegfunktion des Zitats).
Unzulässig ist ein Zitat, welches beispielsweise nur zur schmückenden Illustration dient, also beispielsweise eine Abbildung ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Text.
Im Weiteren muss der Umfang des Zitats durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein. Das heisst, man darf nur soviel eines Werkes als Zitat verwenden, wie es erforderlich ist. Das kann aber im Einzelfall auch mal ein ganzes Werk sein, beispielsweise ein ganzes Gedicht, wenn dieses für eine Textanalyse notwendig ist.
Zitieren meint, das - in der Regel ausschnittsweise - wort- bzw. bild-, tongetreue, etc. Übernehmen eines geschützten Werkes. Das heisst im Umkehrschluss, dass nicht oder nicht mehr geschützte Werke ohne Beachtung von Art. 25 URG zitiert werden dürfen. Ebenfalls nicht von der Schranke der Zitatfreiheit (Art. 25 URG) wird das sog. Paraphrasieren geregelt. Eine Paraphrasierung ist die bloss sinngemässe Übernahme oder Zusammenfassung eines (geschützten) Textwerkes. Anders als beim Zitat gibt man bei der Paraphrasierung den Inhalt in eigenen Worten wieder.
Das Zitat muss als solches gekennzeichnet und die Quelle, aus welcher das Zitat stammt, muss ebenfalls genannt werden (Art. 25 Abs. 2 URG). Im Weiteren muss, sofern in der Quellenangabe die Urheberschaft ersichtlich ist, auch diese angegeben werden.
Wer ein Zitat nicht als solches ausweist, begeht ein Plagiat, weil der Zitierende sich dadurch als Urheber der Textstelle oder des Bildes, etc. ausgibt. Der Urheber, welcher dadurch in seinem Recht verletzt wird, kann sich nach Art. 68 URG zur Wehr setzen.
Gut zu wissen
Das Plagiat
Ein Plagiat bezeichnet die “unbefugte Übernahme fremden Geistesguts, der ‚Diebstahl‘ geistigen Eigentums“. (Fröhlich
Gerhard, Wie rein ist die Wissenschaft? - Fälschung und Plagiat im
rauen Wissenschaftsalltag, in Etzlstofer Hannes/ Katzinger Willibrand/
Winkler Wolfgang, echt - falsch will die Welt betrogen sein, 2003, S. 82) Einerseits kann ein Plagiat eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn man ein Zitat nicht als solches kennzeichnet (Art. 25 URG). Denn in dem Fall erweckt diejenige Person, die das Zitat verwendet aber die Quellenangabe weglässt,
den Anschein, das Werk stamme von ihr. Aber darüber hinausgehend
bezeichnet man ganz allgemein auch als Plagiat, wenn jemand Werke auf
der Grundlage von Ideen oder Inhalten von anderen erschafft, ohne genau
das aber offenzulegen. Insbesondere in der Wissenschaft ist das Plagiieren, “die unethische Autorenschaft”, verpönt.
Dieses sog. wissenschaftliche Fehlverhalten (wobei weit mehr darunterfällt als nur das Plagiieren, vgl. dazu u.a. Linksammlung “wissenschaftliche Integrität”)
kann je nach Richtlinien der einzelnen Universitäten oder bspw. des
Schweizerischen Nationalfonds unangenehme Konsequenzen, wie Aberkennung
von Titeln, Ausschluss vom Studium, etc. nach sich ziehen. Es gibt zahlreiche Beispiele und Möglichkeiten ein Plagiat zu begehen (Aufzählung in Anlehnung an oben erwähnten Aufsatz von G. Fröhlich und an Weber-Wulff
Debora, Copy & Paste = Plagiat? in Gasteiner Martin/ Haber Peter
(Hrsg.), Digitale Arbeitstechniken für die Geistes- und
Kulturwissenschaften, 2010, S. 111- 122):
- Totalplagiat oder Copy & Paste in toto: dabei übernimmt man ein Werk eines anderen in voller Länge ohne jegliche eigene schöpferische Leistung
- Übersetzungsplagiat: hier
nimmt man als Vorlage ein fremdes Werk und übersetzt dieses in eine
andere Sprache, ohne den Urheber des Originalwerks zu benennen. Damit
erschafft man ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG).
- partielles Plagiat: das Übernehmen von Teilen eines Werkes
- Shake
& Paste: hier verwendet man wie beim partiellen Plagiat nur Teile
eines anderen Werkes und setzt diese Teile neu zusammen.
- Halbsatzflickerei: hier werden nur Teile von Sätzen verwendet und zu neuen ganzen Sätzen zusammengebaut
- Ideenplagiat:
dabei wird nur die Idee des anderen Urhebers abgekupfert und in eigenen
Worten wiedergegeben (nach allgemeiner Auffassung ist die Idee alleine
nicht urheberrechtlich geschützt. Erst wenn sie in “sinnlich
wahrnehmbarer Form” erscheint, soll sie Schutz erlangen (BGE 116 II 351, 354; kritisch: Handle Marco, Der urheberrechtliche Schutz der Idee, 2013 N 1349).
Das heisst, dass Urheber bei Vorliegen eines Ideenplagiats
möglicherweise keinen Rechtsschutz durch das Urheberrechtsgesetz
beanspruchen können. Im wissenschaftlichen Bereich aber kann man sich
auf die Verletzung der guten wissenschaftlichen Praxis berufen).
- Strukturplagiat:
übernommen wird hier “nur”, bei wissenschaftlichen Arbeiten aber von
zentraler Bedeutung, der Aufbau eines Werkes, beispielsweise das
Inhaltsverzeichnis einer Dissertation
- “Autorenzeilen-Plagiat:
Der Student schreibt eine Diplomarbeit und der Professor, der diese
Arbeit gerade mal kurz überflogen hat, bietet dem Studenten die “Ehre”
an, mit ihm, dem Professor auf den Autorenzeilen zu stehen.” (Weber-Wulff Debora, Fremde Federn Finden - eine E-learning Einheit, 2013)
- Selbstplagiat:
ein solches liegt beispielsweise vor, wenn man einen eigenen Text ein
weiteres Mal veröffentlicht, allenfalls unter neuem Titel, so dass der
Anschein erweckt wird, dass dieser zum ersten Mal erscheint.
- Kryptoamnesie:
hierbei handelt es sich um den Fall, dass man meint, eine Idee oder
eine Aussage, etc. sei die eigene, wobei man vergessen hat, dass man
diese Vorlage bei jemandem anderen gesehen hat.
Nicht
nur gibt es zahlreiche Möglichkeiten von Plagiaten, sondern auch ganz
unterschiedliche Plagiatoren. Längstens schreiben nicht nur Schülerinnen
und Schüler in Wikipedia ab, ohne die Quelle anzugeben. Alle, vom
Schüler, über die Studentin, den Gutachter bis hin zur Professorin,
können plagiieren. Ein hilfreiches Tool, um mehr über Plagiate zu
erfahren, auch wie man solche aufdecken kann ist: ”Weber-Wulff Debora, Fremde Federn Finden - eine E-learning Einheit, 2013”.
Linksammlung zur wissenschaftlichen Integrität
Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, ergänzte Auflage 2013
Schweizerischer Nationalfond SNF, Wissenschaftliche Integrität