Gleich wie die Idee oder der Gedanke für sich alleine keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz geniessen, sondern erst wenn diese in eine Form gegossen sind, die sinnlich wahrnehmbar ist, ist auch ein spezieller Musikstil (z.B. Blues, Klassik, Jazz, Techno, etc.) oder eine Musiktheorie alleine kein schutzwürdiges Werk. Das bedeutet, dass auch ein neu kreierter Musikstil von anderen übernommen und beispielsweise weiterentwickelt werden kann, ohne dass dazu eine Einwilligung erforderlich wäre (vgl. dazu ein etwas altes, aber sehr anschauliches Bundesgerichtsurteil: BGE 70 II 57ff.)