Werke der Baukunst können, anders als andere Werke, nach deren Fertigstellung nicht eingezogen werden, da die Einziehung unverhältnismässig wäre und es insbesondere die Rechte des Gebäudeeigentümers zu wahren gilt. In diesem Fall müssen vor der Erstellung des Bauwerks vorsorgliche Massnahmen beantragt werden, sofern eine Verletzung der Urheberrechte droht.
So kann etwa die Beschlagnahmung und schliesslich die Einziehung von Plänen und Dokumentationen zum Bau des Gebäudes erwirkt werden. Nach dem Bau (oder dem Umbau) ist es nicht mehr möglich, ein Bauwerk wegen Urheberrechtsverletzung einzuziehen, etwa, um es zu vernichten. Die in ihren Rechten verletzte Person hat aber nach wie vor die Möglichkeit, auf zivilem Weg die Einstellung der Bauarbeiten zu beantragen und Schadenersatz geltend zu machen.