Für die Frage der Urheberschaft ist es unerheblich, ob ein Schöpfer oder eine Schöpferin eines Werks minder- oder volljährig ist. Auch Minderjährige können Urheber oder Urheberinnen eines Werks sein und originäre Urheberrechte erlangen. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Einverständniserklärung zur Übertragung von Urheberrechten. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hier um ein sog. Rechtsgeschäft, also einem Geschäft, bei dem rechtlich verbindliche Erklärungen abgegeben werden müssen. Diese Erklärungen können nur durch Volljährige abgegeben werden (sog. Handlungsfähigkeit, Art. 13 ff. ZGB). Minderjährige müssen sich durch ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) vertreten lassen (Art.19 Abs. 2 ZGB) – das heisst, die Bildungsinstitution muss sich an die Eltern wenden, wenn sie Urheberrechte der Lernenden erlangen möchte; nur die Eltern können dann das Einverständnis im Namen ihrer Kinder abgeben.