Im Falle legalen Downloads, beispielsweise über iTunes, stellt sich die Frage des zulässigen Umfangs (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG) und der Vergütung (Art. 20 URG). Das Downloaden ist eine Vervielfältigung, welche, sofern sie ausserhalb des engen privaten Eigengebrauchs (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) für den Eigengebrauch gemacht wird, an die Schrankenschranken von Art. 19 Abs. 3 URG gebunden ist. Gegebenenfalls dürfte man demnach nur unvollständig vervielfältigen (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG) und andererseits müsste man eine Vergütung nach Art. 20 URG leisten. Das würde zum widersprüchlichen Ergebnis führen, dass man als Nutzende trotz Lizenzvertrag, den man mit iTunes über den Download von Musik geschlossen hat, diese Musik dennoch nur unvollständige herunterladen dürfte und einmal dafür direkt an iTunes etwas bezahlen müsste, aber auch als Ausgleich für die zwingende gesetzliche Lizenz (Eigengebrauch nach Art. 19 i.V.m. Art. 20 URG) ein zweites mal gegenüber der Verwertungsgesellschaft vergütungspflichtig würde. Damit liegt eine Überschneidung von kollektiver Verwertung – aufgrund gesetzlicher Lizenz – und individueller Verwertung – aufgrund vertraglicher Lizenz – vor, welche vermieden werden muss, da sonst eine ungerechtfertigte Mehrfachvergütung vorliegt. Aus diesem Grund wurde bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes 2007 der Art. 19 Abs. 3bis URG eingeführt, um vor allem die Doppelzahlungen zu verhindern. Demnach fallen Vervielfältigungen, die erlaubterweise aufgrund Onlineangeboten erfolgen weder unter die Schrankenschranken von Art. 19 Abs. 3 URG noch müssen dafür Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften nach Art. 20 URG bezahlt werden.
In der Lehre ist man sich allerdings uneinig, ob sich diese Regelung nur auf die erste Kopie, also das erste Herunterladen bezieht und jede weitere Vervielfältigung – beispielsweise das weitere Kopieren der Musik vom Computer auf den MP3-Player oder das Downloaden von wissenschaftlichen Artikeln aus einem eJournal und deren Vervielfältigung für den Unterricht – dann unter die Vergütungspflicht nach Art. 20 URG fällt. (vgl. dazu Müller/Oertli – Gasser, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Art. 19 N48a; Rehbider/Viganò, Urheberrecht, 3. Aufl., Art. 19 N37; Barrelet/Egloff, Urheberrecht, 3. Aufl.; Art. 19 N28a; Brändli Sandra, Data Mining als Forschungsmethode: Die Probleme des Grabens nach Datengold, in Mensch und Maschine – Symbiose oder Parasitismus?, 2014, S. 54) Dies zu klären, wird Sache des Gesetzgebers oder der Gerichte sein.