3.3 Urheberschaft bei unbekannten Urhebern

Daher können Urheber nicht immer eindeutig identifiziert werden. Deshalb gibt es im Urhebergesetz folgendes “Stufenmodell”, die Urheberschaft zu bestimmen:

  • Als Urheber gilt, wer als solcher genannt ist.
  • Bei unbekannter Urheberschaft gilt als Urheber oder Urheberin, wer das
    Werk herausgibt.
  • Sind auch die Herausgeber nicht bekannt,
    dann kommt es darauf an, wer das Werk veröffentlicht hat.

Schliesslich gibt es noch den Fall, dass Urheber unbekannt sind, keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind und das Werk auch noch gar nicht veröffentlicht wurde. In dem Fall kann keiner die Urheberrechte wahrnehmen.

Als Urheber gilt, wer als solcher genannt ist

z.B. die britischen Schriftstellerin J.K. Rowling verwendete das Pseudonym Robert Galbraith; man wusste aber, um wen es sich hinter dem Pseudonym handelt

Bestreitet das jemand (z.B. der richtige Urheber), so muss derjenige auch beweisen, dass die auf dem Werk genannte Person nicht der Urheber oder die Urheberin ist.

Bei unbekannter Urheberschaft gilt als Urheber oder Urheberin, wer das Werk herausgibt

Wenn aber die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgegeben hat.

Urheber und Herausgeber sind unbekannt

Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 URG).

z.B. Musiknoten mit dem Vermerk “anonymous“ – das Werk ist anonym erschaffen worden, der Urheber oder die Urheberin bleibt unbekannt; es kommt also auf denjenigen an, der das Werk herausgibt (z.B. ein Musikverlag). Ist dieses Werk nicht herausgegeben worden, dann kommt es darauf an, wer es veröffentlicht hat. Wichtig ist, dass Herausgabe oder Veröffentlichung dennoch im Einverständnis mit dem Urheber erfolgt sind.

In den Fällen der Herausgabe und Veröffentlichung ist allerdings zu beachten, dass weder die Herausgeber noch diejenigen, die das Werk veröffentlichen, das originäre Urheberrecht erwerben. Sie können das Urheberrecht nur „ausüben“. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn Dritte das Werk widerrechtlich verwenden. Dann können sich die Herausgeber oder diejenigen, die das Werk veröffentlicht haben, dagegen wehren.

Bsp. – obiger Fall mit den Musiknoten: der Verlag kann sich dagegen wehren, wenn Dritte die Musiknoten widerrechtlich entgegen den Bestimmungen des URG nutzen (z.B. ohne Einwilligung des Verlags die Noten verbreitet); der Verlag kann aber nicht die Rechte an den Musiknoten Dritten einfach übertragen.

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