Persönlichkeitsrecht und Datenschutz bei Fotos

Zu beachten

Neben dem urheberrechtlichen Schutz, welcher die Rechte des Fotografen oder der Fotografien schützt, unterliegen Fotografien von Personen auch dem Recht am eigenen Bild als Teilaspekt des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28 Zivilgesetzbuchund nach Art. 30 Bundesgesetz über den Datenschutz bzw. entsprechende Bestimmungen in den kantonalen Datenschutzgesetzen, z.B. Kanton Basel-Stadt §3 et seq. IDG or. §9 IDG.

Durch das Recht am eigenen Bild (Art. 28 ZGB) wird die abgebildete Person in ihrem Selbstbestimmungsrecht – unter anderem in ihrem Recht, wie und wo ihr Bild veröffentlicht und verbreitet werden soll – geschützt. Voraussetzung einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist, dass sowohl die betroffene Person sich selber auf dem Bild erkennt (subjektive Erkennbarkeit), als auch andere sie erkennen können (objektive Erkennbarkeit). Jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist grundsätzlich widerrechtlich, wogegen sich die verletzte Person jederzeit mit verschiedenen Klagen wehren kann (Klage auf Unterlassung, auf Feststellung und auf Beseitigung, auf Schadenersatz und Genugtuung Art. 28a ZGB).

Allerdings kennt das Gesetz drei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen keine Widerrechtlichkeit gegeben ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB ):

  1. wenn die abgebildete Person in die Verwendung ihres Bildes im konkreten Fall ausdrücklich oder stillschweigend einwilligt,
  2. wenn ein übergeordnetes privates oder öffentliches Interesse besteht, oder
  3. wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gegeben ist, wenn also in einem Gesetz festgeschrieben ist, dass eine entsprechende Verwendung eines Bildes rechtmässig ist.

Persönlichkeitsrechte enden grundsätzlich mit dem Tod der abgebildeten Person und sind weder übertragbar noch vererblich, d.h. mit dem Tod der fotografierten Person geht auch ihr Recht am eigenen Bild unter. Allerdings steht im Zusammenhang mit der zunehmenden Kommerzialisierung und Aufmerksamkeit bezüglich berühmter Personen vermehrt die Frage im Raum, ob der Persönlichkeitsschutz über den Tod hinaus – ähnlich der urheberrechtlichen Schutzfristen – auszudehnen ist. Bisher ist einzig das Recht der Angehörigen der verstorbenen Person auf Wahrung ihres Andenkens, der sogenannte Andenkenschutz, anerkannt. Geschützt wird dabei das Pietätsgefühl der Angehörigen, wenn dieses durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildern des Leichnams verletzt wird oder auch durch die Entstellung des Abbilds der lebenden Person. (cf. Büchler, Die Kommerzialisierung Verstorbener, in AJP, 2003 p. 9 et seq. )

Das Recht am eigenen Bild wird durch den datenschutzrechtlichen Schutz vor unrechtmässiger Bearbeitung von Personendaten erweitert und präzisiert. Zu den Personendaten gehören alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 5 (a) DSG); dazu gehören auch Fotos von Personen. Gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz ist jede Bearbeitung von Personendaten (Erheben, Archivieren, Benutzen, Umarbeiten, Benachrichtigen, Vernichten usw.), die gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt, unzulässig und darf nur erfolgen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe im eidgenössischen Datenschutz (Art. 31 DSG) entsprechen jenen des Persönlichkeitsschutzes.