Im Falle des Selber-Kopierens auf zur Verfügung gestellten, allgemein zugänglichen Kopiergeräten geniessen Werknutzer nicht mehr diesselben Befugnisse, die sie hätten, wenn sie das Werk auf einem privaten Kopiergerät, mit einem privaten Scanner, einer Digitalkamera, etc.) vervielfältigen würden. Konkret profitieren sie nicht mehr von der nach privatem Eigengebrauch geltenden besonderen Privilegierung des erlaubterweise vollständigen Kopierens. Somit kommen auch hier – wie beim schulischen und betrieblichen Eigengebrauch – die Einschränkungen bezüglich des erlaubten Umfangs zur Anwendung (Art. 19 Abs. 3 URG), wonach die Vervielfältigung eines vollständigen Werks nicht zulässig ist.