Sind Arbeitnehmende in einem Bereich tätig, in denen regelmässig schöpferische Werke entstehen (z.B. im Pressebereich, im Rechtswesen, im Kunstbereich) können entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen werden. Jedoch wird nicht immer klar oder ev. gar nicht schriftlich geregelt, ob Urheberrechte überhaupt übertragen und/oder in welchem Umfang sie übertragen werden sollen. Arbeitnehmer können z.B. auch nur Lizenzen oder nur beschränkte Urheberrechte einräumen.
Wenn gar keine oder unklare Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen worden sind, dann kommt es auf den Zweck des Arbeitsvertrags an: Der Arbeitsvertrag schliesst die Übertragung der Urheberrechte auf den Arbeitgeber stillschweigend dann mit ein, wenn die im Arbeitsvertrag geregelte Aufgabe der Arbeitnehmenden gerade darin liegen soll, ein oder mehrere Werke für den Arbeitgeber zu schaffen. Die Übertragung betrifft dann die Rechte, die für den Zweck des Vertrags notwendig sind.
Es gibt nur einen Bereich, in dem das Urhebergesetz selber ausdrücklich regelt, dass die Rechte an einem Werk auf den Arbeitgeber übergehen – im Fall, dass Arbeitnehmende in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm schaffen (Art.17 URG).