Ist nach dem summarischen Verfahren, das auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzielt, die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn das summarische Verfahren ausschliesslich auf die Inanspruchnahme einer vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Artikel 158 ZPO abzielt.
In diesem Fall geht es bloss um die Abnahme eines Beweises, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen kann, etwa durch Einfordern eines Gutachtens.
Wenn etwa zu befürchten ist, dass rechtsverletzende Dokumente oder Produkte vor oder während des ordentlichen Verfahrens zerstört werden könnten, kann beim Gericht ein Gutachten beantragt werden, damit die Eigenschaften der streitbaren Gegenstände sofort bestimmt werden können.