Ghostwriter sind Verfasser (und damit Urheber) eines Werks (z.B. eine Autobiografie oder eine Rede). Diese geben sich aber nicht als Urheber zu erkennen und schreiben das Werk im Auftrag von anderen (z.B. Politiker), in deren Namen das Werk erscheint. Rechtlich ist diese Konstellation zulässig, wenn ein originärer Urheber mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass das von ihm geschaffene Werk unter einem anderen Namen veröffentlicht wird (sog. Ghostwriterabrede). Der originärer Urheber verzichtet also darauf, dass sein Werk seinen Namen trägt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Urheber auch auf seine Urheberschaft verzichtet. Sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt bestehen, da es sich um ein persönliches unübertragbares Recht (Art. 9 Abs. 1 URG) handelt. Möchte der Urheber in dem Werk dennoch genannt werden, dann hat er aus urheberrechtlicher Sicht auch das Recht dazu – allerdings wird er in der Regel gegen die Ghostwriterabrede verstossen, die ja gerade vorsieht, dass der wahre Urheber auf seine Bezeichnung verzichtet. Wegen Vertragsverletzung kann er sich dann schadensersatzpflichtig machen.