Werkgenuss
Der sog. Werkgenuss ist die blosse Kenntnisnahme eines Werks – also dem Lesen, dem Anschauen, dem Zuhören etc. (Hilty, Urheberrecht, 2011, 128). Dieser ist stets erlaubt.
Originäre Urheber eines Werkes sind diejenigen, die das Werk geschaffen haben. Das können nach Schweizer Urheberrecht nur Menschen (juristisch sog. „natürliche Personen“) sein (Art.6 URG).
Minderjährigkeit, geistige Reife und Unterstützung durch einen Beistand spielen keine Rolle; daher können z.B. auch Kinder Urheber sein.
Urheber müssen das Werk nicht unbedingt unter ihren richtigen Namen geschaffen haben. Auch diejenigen, die anonym oder unter einem Pseudonym arbeiten, sind Urheber. Nur Urheber können entscheiden, ob und wie sie im Werk benannt werden wollen.
Eine Urheberin oder ein Urheber kann auch im Auftrag von anderen tätig werden (z.B.Ghostwriter); dennoch bleiben sie aber Urheber – eine „stellvertretende Urheberschaft“ gibt es nicht.
Der sog. Werkgenuss ist die blosse Kenntnisnahme eines Werks – also dem Lesen, dem Anschauen, dem Zuhören etc. (Hilty, Urheberrecht, 2011, 128). Dieser ist stets erlaubt.
Das Urheberrecht spricht logischerweise nicht nur die Urheber an. An einem geschaffenen Werk haben mehrere Beteiligte Interesse:
Nein, das Urheberrecht kann ursprünglich nur bei der Studierenden entstehen.
Nein, der Werkgenuss beschreibt nur die Kenntnisnahme eines Werks (hier das Lesen) durch einen Menschen.